Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bei Vorlage von AUB unwirksam

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Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit hat keinen Bestand, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Dann muss der Arbeitgeber nähere Umstände darlegen und notfalls beweisen, die zu einer Erschütterung des Beweiswerts führen können. Der Vortrag, dass die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Internisten und nicht von einem auf Wirbelsäulenprobleme spezialisierten Orthopäden ausgestellt worden sei, kann den Beweiswert der Bescheinigung nicht erschüttern.


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