Kürzung der Mitgliedsbeiträge aufgrund der Corona-Pandemie?

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Derzeit ruht der Vereinsbetrieb aufgrund der Corona-Bekämpfungsverordnungen der Bundesländer. Kein Sport, keine kulturellen Veranstaltungen oder Bildungsveranstaltungen, die Vereine normalerweise anbieten. 

Bei den ersten Vereinen sprechen nun vermehrt Mitglieder vor, die ihren Beitrag kürzen oder erstattet bekommen wollen. Dies ist nicht möglich.

Die Beiträge werden durch die Mitglieder geleistet, um den Verein allgemein zu fördern. Es handelt sich hier um sog. echte Mitgliedsbeiträge. Ein echter Mitgliedsbeitrag steht in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass die Mitglieder auch nicht den Mitgliedsbeitrag zurückbehalten oder kürzen können, nur weil der Vereinsbetrieb derzeit ruht.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen ist steuerrechtlich relevant. Nach R 43 Abs. 1 KStR (Körperschaftssteuer-Richtlinien) enthalten beispielsweise die Mitgliederbeiträge zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen in der Regel Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile, z. B. Rechtsberatung, Prozessvertretung. Sie sind deshalb keine reinen Mitgliederbeiträge i. S. von § 8 Abs. 5 KStG.

Dass die Mitglieder die Mitglieder den Beitrag nicht zurückbehalten können, wird auch die Rechtsprechung bestätigt. 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht führte in seinem Urteil vom 22. August 2019 (Aktenzeichen: 3 U 151/17) aus, dass „die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen nicht mit der Begründung verweigert werden können, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt“ 

Hinweis: Hier hätte der Vorstand auch gar nicht seine Pflicht zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes aufrecht erhalten können, da es behördlich untersagt wurde.

Weiter wies das Brandenburgische Oberlandesgericht darauf hin, das „der Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen ist, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten.“

Eine ähnliche Entscheidung hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht bereits 2011 getroffen (Urteil vom 01. Juli 2011 – 3 U 147/09): „Geldleistungen, die ein Landesverband seinem Dachverband aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses schuldet, können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Auch wenn einem Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden, können fällige Beitragszahlungen nicht zurückbehalten werden.“

Fazit: Damit bleibt den Vereinen in diesen schwierigen Zeiten ein weiterer Mittelabfluss durch ausbleibende Vereine erspart. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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