Aussonderungsanspruch bei kreditorischem Konto und Akteneinsicht

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Die Frage eines Aussonderungsanspruches in Geld stellt sich häufig in den Fällen kurz vor der Insolvenz. Sind Gelder mit einer treuhänderischen Bindung überwiesen worden, ohne dass die Gegenleistung erfolgte, kann ein Aussonderungsanspruch zugunsten des Gläubigers bestehen. Die Möglichkeiten der Auslegung sind weit gefasst. Denn der Treuhandvertrag als solcher ist im Gesetz nicht geregelt. Unter welchen Voraussetzungen ein Treugut gemäß § 47 InsO in der Insolvenz des Treuhänders ausgesondert werden kann, ist ebenfalls nicht geregelt und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abschließend geklärt, BGH, Urteil vom 10. 2. 2011 – IX ZR 49/10; OLG Frankfurt a. M., Rdnr. 20. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17 – wird festgestellt, dass ein Absonderungsanspruch bei einem Konto nur dann bestehen kann, wenn es stets kreditorisch geführt wurde. Es muss stets ein Guthaben vorhanden gewesen sein.

In der Praxis werden derartige Einzahlungen kurz vor der Insolvenz häufig wegen der angeblich offenen Rechtslage zur Insolvenzmasse gezogen. In Wirklichkeit ist ein Aussonderungsanspruch in Geld möglich und durch das Recht auf Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter leichter durchsetzbar als bisher.

In dem BGH-Urteil vom 10. 2. 2011 – IX ZR 49/10 – hatten die beiden Vorinstanzen einen Aussonderungsanspruch des Gläubigers (in Geld) bejaht. Der BGH hingegen hatte den Anspruch verneint, weil der Treuhänder eigenes Geld mit dem Geld der Kunden vermischt hätte. Ein Aussonderungsanspruch würde dann ausscheiden, wenn der Treuhänder das Treuhandkonto auch für eigene Zwecke nutzt.

Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden, können in der Insolvenz des Treuhänders nicht ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – IX ZR 120/02 ...),“ BGH, Urteil vom 10. 2. 2011 – IX ZR 49/10; OLG Frankfurt a. M., Rdnr. 22.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2017 – IX ZR 198/16 – wird hingegen festgehalten, dass eine geringfügige Vermischung mit eigenem Geld unschädlich sei.

Letztlich kommt es auch nicht auf die Vermischung an, sondern auf die Trennbarkeit. In der BGH-Entscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17 – soll es in Bezug auf die Absonderungsfähigkeit von Geld maßgeblich sein, dass das in Rede stehende Konto stets kreditorisch geführt wurde, als immer ein Guthaben auswies.

„Wird das Konto dagegen zur Zeit der Gutschrift im Soll geführt, so wird die Gegenleistung in dieser Höhe zur Schuldentilgung verbraucht mit der Folge, dass insoweit eine gegenständlich fassbare Gegenleistung nicht mehr vorhanden ist. Gleiches gilt, wenn der Saldo eines zunächst kreditorischen Kontos unter den Betrag der Gutschrift absinkt. Steigt der Saldo in der Folgezeit wieder an, lebt der Ersatzaussonderungsanspruch nicht wieder auf (BGH, Urteil vom 11. März 1999 – IX ZR 164/98, BGHZ 141, 116, 123; HKInsO/Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rn. 11; vgl. BeckOK-InsO/Haneke, 2018, § 48 Rn. 26, 28; Uhlenbruck/ Brinkmann, InsO, 15. Aufl., § 48 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 71)“.

Fazit: Schwierig war in der Rechtspraxis bislang stets die Beweisführung des Gläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter. In der BGH-Entscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17 – wird dem Gläubiger insoweit ein Akteneinsichtsrecht bei dem Insolvenzverwalter zugebilligt, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast wegen der Schwierigkeit der Kontenprüfung nicht nachkommen kann. Es heißt dort:

Doch kann vorliegend der auskunftspflichtige Insolvenzverwalter – sei es, dass die Auskunftsansprüche auf § 167 InsO (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, 2018, § 167 Rn. 33 ff) gestützt werden, sei es auf §§ 47, 50, 51 InsO in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., vor § 49 bis § 52 Rn. 130; § 47 Rn. 461; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 – IX ZR 262/98, NZI 2000, 422, 424 f; Urteil vom 4. Dezember 2003 – IX ZR 222/02, NZI 2004, 209 Rn. 9) – an Stelle der Auskunftserteilung gestatten, dass der Aus- und Absonderungsberechtigte Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners nimmt,“ 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17 – OLG Karlsruhe LG Mannheim, Rdnr. 48.


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