Ausstieg aus der Lebensversicherung – Kündigung, Verkauf oder Widerruf?

  • 3 Minuten Lesezeit

Soll ich meine Lebensversicherung kündigen, verkaufen oder widerrufen? Diese Frage stellen sich derzeit viele, deren Versicherung den Verkauf der gesamten Sparte an einen nicht bekannten ausländischen Investor plant.

Vorfrage

Die erste Frage, die man sich dabei jedoch stellen sollte ist, hält meine Lebensversicherung das ursprüngliche Renditeversprechen. Welche Zahlungen kann ich in Zukunft erwarten. Hierzu kann man sich direkt an die Versicherung wenden und um Auskunft bitten oder einen der vielen im Internet vorhandenen Rechner zur Rate ziehen. Letzteres kann jedoch nur einen groben Anhaltspunkt geben und ist auf alle Fälle zu hinterfragen. Kommt man zu dem Ergebnis, die Versicherung hält nicht, was sie verspricht, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich von dieser zu lösen.

Kündigung

Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist ist der Vertrag kündbar. Die Versicherungsgesellschaft zahlt dem Versicherten den sogenannten Rückkaufswert. Dieser liegt immer weit unter dem, was der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre eingezahlt hat. Der Versicherungsnehmer muss einen herben Verlust hinnehmen.

Verkauf

Daneben besteht die Möglichkeit, die Police auf dem sogenannten Zweitmarkt zu verkaufen. Der Kaufpreis liegt dort zwar über dem Rückkaufswert der Versicherung, mit erheblichen Verlusten ist aber immer noch zu rechen.

Bei dem Verkauf auf den sogenannten Zweitmarkt wird der Versicherungsvertrag im Gegensatz zur Kündigung nicht vorzeitig beendet. Stattdessen zahlt der Käufer der Lebensversicherung die Beiträge an die Versicherung weiter. Bei Eintritt des Versicherungsfalls zahlt die Versicherung dann an den Käufer die vereinbarte Versicherungssumme aus.

Widerruf

Eine dritte Möglichkeit ist der Widerruf. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens, die Lebensversicherung muss im Rahmen des sogenannten Policenmodells geschlossen worden sein. Bei diesem Modell erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zusammen mit der Police und nicht bereits mit den Antragsunterlagen. Zweitens, der Versicherungsnehmer wurde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert. Vielfach wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen abzusenden ist. Oder es wurde behauptet, der Widerspruch habe in Schriftform zu erfolgen, obwohl auch Textform (E-Mail) genügte. So enthalten viele Widerrufsbelehrungen die Formulierung „Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs“. Tatsächlich hätte der Versicherungsnehmer jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat.

Im Fall eines Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Kunde erhält sämtliche von ihm an die Versicherung geleisteten Zahlungen zurück, zuzüglich einer Verzinsung. Hiervon abgezogen wird lediglich ein kleiner Betrag, den er für einen ggf. gewährten Versicherungsschutz (z. B. eine Berufsunfähigkeit) erhalten hat. Gegenüber der Kündigung und dem Verkauf ist der Widerruf die Möglichkeit, ohne Verluste die Lebensversicherung vorzeitig zu beenden.

Vorgehen

Spielt man also mit dem Gedanken, seine Lebensversicherung vorzeitig zu beenden, so sollte wie folgt vorgegangen werden:

1. Genaue Prüfung der wirtschaftlichen Parameter der Lebensversicherung. Ist die Versicherung tatsächlich ein Verlustgeschäft?

2. Wurde die Versicherung im Rahmen des Policenmodells geschlossen? Hierzu ist die zeitliche Abfolge von Antrag, Übersendung des Versicherungsscheins und Versicherungsbedingungen sowie Policenanschreiben zu prüfen.

3. Ist die Widerrufsbelehrung evtl. fehlerhaft? Wenn ja ist der Widerruf der Kündigung oder dem Verkauf vorzuziehen.

Insbesondere bei der Beantwortung der Fragen 2 und 3 bedarf es entsprechender juristischer Unterstützung. CDR Legal Rechtsanwalts GmbH unterstützt Sie bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. 

Weitere Infos hierzu und Tipps rund um Ihr Vermögen finden Sie auf der Kanzleihomepage.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema