Auswirkungen des neuen Gesellschaftsregisters, insbesondere auf Grundstücks-GbRs oder Familien-GbRs

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Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Besonders umfassend reformiert wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine wesentliche und für die Praxis bedeutsame Neuerung ist die Einführung des sog. Gesellschaftsregisters. In diesem grundsätzlich mit dem Handelsregister vergleichbaren Register werden künftig sog. eingetragene GbR bzw. eGbR geführt. Wie dem Handelsregister kommt dem neuen Register eine Publizitätsfunktion dergestalt zu, dass der Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen darf (§ 15 HGB).

Was ändert sich? 

Die bislang weitgehende Anonymität von GbR-Gesellschaftern wird damit stark eingeschränkt. Zum neuen Gesellschaftsregister sind nicht nur detaillierte Angaben zur Gesellschaft selbst, sondern auch zu deren Gesellschaftern zu melden. Daneben steht die Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR zum Transparenzregister zu melden. Für den Fall der Nichtbeachtung drohen Bußgelder.

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Sie ist auch keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR. Das neue GbR-Recht sieht jedoch an zahlreichen Stellen sog. Voreintragungserfordernisse vor.

Auswirkungen auf unternehmensbeteiligungshaltende GbRs und die M&A-Transaktionspraxis 

Hiervon betroffen ist insbesondere die gesellschaftsrechtliche Transaktionspraxis bei Beteiligungs- und Unternehmenserwerben. Dort wird die GbR seit langem als „Vehikel“ für einen gepoolten Erwerb von Unternehmensanteilen genutzt. Auch in Unternehmerfamilien findet die GbR häufig Anwendung, sei es um Gesellschaftsanteile für erb- und erbschaftsteuerliche Zwecke zu poolen oder um schrittweise Generationennachfolgen zu ermöglichen. Künftig sind der Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen GbRs lediglich eingetragenen GbRs eröffnet. Ohne Eintragung kann eine GbR beispielsweise nicht als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH aufgenommen werden. Bestehende Eintragungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Änderungen ergeben sich ferner für Umwandlungen: Bisher waren Umwandlungen nach dem UmwG für die GbR weitgehend ausgeschlossen; das ändert sich allerdings durch das MoPeG: Ab 2024 ist die eGbR ein umwandlungsfähiger Rechtsträger.

Grundstücks-GbRs

Eine Voreintragung ist auch für die weit verbreiteten Grundstücks-GbRs von großer Bedeutung: Ab 2024 setzen sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung von Grundstücken die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Andernfalls erfolgt jeweils keine Eintragung im Grundbuch. Dies ändert die bisherige Rechtslage insoweit, als bislang im Grundbuch die jeweiligen Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ einzutragen waren. Nunmehr wird die eGbR als solche eingetragen.

Bestehende Eintragungen müssen nicht aktiv berichtigt werden. Soweit GbRs noch im Jahre 2023 Immobilien erwerben, wäre eine Eintragung im Gesellschaftsregister erst bei der nächsten Veränderung im Gesellschafter- oder Immobilienbestand zu veranlassen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass eine (zulässigerweise) unterbliebene Eintragung im Gesellschaftsregister bei Erwerbs- oder Veräußerungsvorgängen ab 2024 voraussichtlich zu Verzögerungen führen dürfte. Es ist dann zunächst die Eintragung nachzuholen.

Fazit

Ist das Für und Wider einer Eintragung abgewogen und entscheiden sich die GbR-Gesellschafter für eine Eintragung ihrer Gesellschaft in das neue Gesellschaftsregister, sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht weitgehend die schon bislang aus der handelsregisterrechtlichen Praxis bekannten Grundsätze anwendbar. Sämtliche Anmeldungen zur Eintragung sind im Grundsatz in öffentlich beglaubigter Form von allen Gesellschaftern gemeinsam zu bewirken. Eine einmal erfolgte Eintragung in das Gesellschaftsregister ist dann irreversibel.

Sind um den Jahreswechsel 2023/2024 Umstrukturierungen oder Transaktionen geplant, ist die frühzeitige Befassung mit der Thematik unerlässlich. Vielfach wird insoweit ein „Registerstau“ befürchtet. Teilweise dürfte es ratsam sein, Umstrukturierungen noch unter Geltung des „alten“ Rechts im Jahr 2023 umzusetzen.

Zu den Vor- und Nachteilen einer Eintragung und möglichen „Vorfeldmaßnahmen“ berate ich Sie gerne.


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