Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht und auf den Jahresabschluss/die Gewinnverteilung

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Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die gesetzlichen Änderungen betreffen primär das Gesellschaftsrecht. Die Auswirkungen auf das Steuerrecht sind dagegen vielfach noch ungewiss.

Was ändert sich in ertragsteuerlicher Hinsicht?

Nach der Gesetzesbegründung des MoPeG soll insbesondere die Aufgabe des Gesamthandsprinzips keine Auswirkungen auf das Ertragsteuerrecht haben. Zwar sollen Rechte und Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft künftig den Gesellschaftern nicht mehr „in gesamthänderischer Verbundenheit“ zustehen. Eine Aufgabe des Transparenzprinzips und damit der ertragsteuerlichen Zurechnung bei den Gesellschaftern soll damit jedoch nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber beabsichtigt, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dahingehend zu ergänzen, dass die Personengesellschaft steuerlich weiterhin als Gesamthand zu behandeln ist.

Welche Auswirkungen hat das MoPeG auf die übrigen Steuergesetze?

Eine ähnliche Klarstellung soll im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auch in das ErbStG eingefügt werden. Die Aufgabe des Gesamthandsprinzips wäre dann insoweit auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne Auswirkungen.

Unklar sind allerdings die Auswirkungen des MoPeG auf die Grunderwerbsteuer. Aktuell finden Gespräche auf Regierungsebene statt, ob die GrESt zukünftig rechtsformneutral ausgestaltet wird. Nach dem derzeitigen Stand der Diskussionen ist davon auszugehen, dass die Begünstigungen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG ab 2024 keinen Anwendungsbereich mehr haben werden. Hiernach ist es derzeit noch möglich, Grundstücke von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, aus dem Alleineigentum auf eine Gesamthand und jeweils umgekehrt zu übertragen. In Höhe der „Beteiligungsidentität“ am jeweiligen Grundstück fällt keine Grunderwerbsteuer an. Eile ist daher geboten, wenn Grundstücke unter Inanspruchnahme der Begünstigungen noch nach dem „alten“ Recht übertragen werden sollen. Die Diskussion über alternative gesetzliche Vergünstigungsregelungen zu den bisherigen §§ 5, 6, 7 Abs. 2 GrEStG für Grundstücksübergänge zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern befindet sich noch in einem recht frühen Stadium, konkrete Ergebnisse hierzu sind derzeit noch nicht seriös zu prognostizieren.

Nach dem Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz soll die veränderte Rechtslage durch das MoPeG ab 2024 keine Auswirkungen auf bereits laufende Nachbehaltensfristen nach dem GrEStG haben.


Führt das MoPeG zu Änderungen bei der Gewinnverteilung und dem Eigenkapitalausweis in der Bilanz?

Das MoPeG gleicht die gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnverteilung in der Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich an die gesellschaftsvertragliche Praxis an. Der Jahresabschluss wird gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. durch die geschäftsführenden Gesellschafter auf- und gemäß § 121 HGB n.F. durch die Gesellschafterversammlung festgestellt In § 122 HGB n.F. ist nunmehr als gesetzliche Grundregel für die Gewinnverteilung allerdings erstmals das „Prinzip der Vollausschüttung“ bei Personenhandelsgesellschaften festgeschrieben worden. Jeder Gesellschafter erhält aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf ihn entfallenden Jahresgewinns gegen die Gesellschaft.

Dieses führt im Ergebnis wohl dazu, dass nicht nur – wie schon bislang – die Gewinnanteile beschränkt haftender Kommanditisten, sondern auch die Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses dem Fremdkapital zuzuordnen sind und in der Bilanz nicht mehr ohne weiteres im Eigenkapital ausgewiesen werden können.

Soll nicht der gesamte Gewinn auf die Gesellschafter aufgeteilt werden, sondern sollen Teile des Gewinns zur Thesaurierung/Innenfinanzierung in der Gesellschaft verbleiben, oder sollen Gewinnanteile (insbesondere auch persönlich haftender Gesellschafter) dem Eigenkapital zugewiesen werden, ist künftig entweder ein entsprechender Gesellschafterbeschluss im Einzelfall erforderlich oder eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Insoweit kann das MoPeG Anlass dazu geben, die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Gewinnverteilung und zu den Gesellschafterkonten auf den Prüfstand zu stellen bzw. deren Kompatibilität mit dem neuen (dispositiven) gesetzlichen Statut zu überprüfen.


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