Auto verkaufen: Vorsicht vor frei verfügbaren Vertragsformularen

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Viele Autoverkäufer verlassen sich auf frei abrufbare Verträge aus dem Internet. Doch die Freude über die gewonnene Zeit und das vermeintlich gesparte Geld endet nicht selten mit einer bösen Überraschung. Denn nicht alles, was gut klingt im Kaufvertrag, gilt, wenn es darauf ankommt.

Kostenlose Kaufverträge mit trügerischer Sicherheit

Wer sein Fahrzeug verkaufen will, kennt das Gefühl: Ohne Kaufvertrag scheint das Geschäft zu riskant – und ist es auch. Schon zum Beweis bei einem späteren Streit sollte ein schriftlicher Vertrag vorliegen. Und für Auseinandersetzungen bieten Autos einigen Anlass: Meist fließt viel Geld und selbst jüngere Fahrzeuge bergen bzw. verbergen mögliche Mängel und Vorschäden. Einem diesbezüglichen Haftungsausschluss im Kaufvertrag sollte kein Verkäufer blind vertrauen – das gilt auch beim Verkauf von Privat.

Keiner wünscht sich das folgende Erlebnis: Ein Privatverkäufer hatte seinen Pkw einer anderen Privatperson für 6.900 Euro verkauft. Dabei verwendete er ein im Internet gefundenes Vertragsformular. Der TÜV stellte später einen schweren Unfallschaden des Pkw fest. Der Käufer verlangte deshalb sein Geld zurück – und das mit Erfolg. Der Verkäufer musste sein tatsächlich erheblich weniger wertvolles Fahrzeug zurücknehmen. Obendrein musste er seine und die Gerichts- und Anwaltskosten des Käufers tragen. Das hätte sich mit einem guten Vertrag vermeiden lassen können.

Haftung trotz klarem Haftungsausschluss im Vertrag

Dem Verkäufer wurde zum Verhängnis, dass sein Vertrag einen vollständigen Gewährleistungsausschluss beinhaltete. Dieser lautete wörtlich: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“ Das liest sich klar und unmissverständlich, es ist aber tatsächlich alles andere als beruhigend.

Denn bei solchen Klauseln handelt es sich regelmäßig um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Darunter sind vereinfacht beschrieben vorformulierte Vertragsinhalte zu verstehen, die jemand gegenüber einer Vielzahl seiner Vertragspartner verwendet.

Wer ein Vertragsformular verwendet, muss davon ausgehen, dass ein Gericht alle darin enthaltenen Klauseln als AGB einstuft. Und für diese gelten zum Schutz des Vertragspartners vor einer Benachteiligung vielfältige Regeln.

Vorformulierten Vertragsklauseln begegnen viele Verbote

Pech für den Verkäufer war, dass eine Einschränkung für einen in AGB geregelten vollständigen Gewährleistungsausschluss gilt. Könnten Verkäufer sich nämlich so einfach jeglicher Haftung entledigen, würden Käufer auch keinen Ersatz für körperliche Schäden erhalten, z. B. aufgrund eines Unfalls infolge eines Fahrzeugmangels.

Zudem wäre der Verkäufer auch bei grobem Verschulden oder gar Vorsatz – wenn er das Fahrzeug zum Beispiel bewusst als unfallfrei verkauft hätte – von seiner Gewährleistung durch eine solche Klausel befreit.

Um das zu vermeiden, bestimmt § 309 Nr. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass ein derart weitreichender Haftungsausschluss in vorformulierten Bestimmungen generell unwirksam ist. Ein Blick in das im Internet abrufbare BGB ab dessen § 307 zeigt schnell, dass bei AGB und damit Vertragsformularen weitaus mehr Fallstricke drohen. Infolge von Gesetzesänderungen und geänderter Rechtsprechung können einst gültige Klauseln zudem unwirksam werden. Je älter ein Vertragsformular ist, umso mehr ist damit zu rechnen.

Verlust von Vorteilen durch Verzicht auf Vertrag

Auf einen Vertrag verzichten sollten Verkäufer beim Autoverkauf dennoch nicht. Sie sollten ihn jedoch nicht ungeprüft von einer Website oder einer anderen Quelle übernehmen. Die Investition in eine qualifizierte Beratung lohnt sich durchaus, wenn sich die Rücknahme des Fahrzeugs wie im obigen Fall vermeiden lässt. Denn mit einer richtig formulierten Klausel lässt sich die beispielsweise dargestellte Mängelhaftung durchaus ausschließen. Nur Händler müssen laut Gesetz beim Verkauf von gebrauchten Sachen und damit insbesondere von Gebrauchtwagen an eine Privatperson grundsätzlich eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr geben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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