Autodiebstahl: Arglistige Täuschung bei falscher Kaufpreisangabe gegenüber der Versicherung?
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Hat der Versicherungsnehmer (VN) den Kaufpreis aus dem Gedächtnis rekonstruieren müssen und daraufhin eine falsche Kaufpreisangabe gegenüber der Versicherung (VR) getätigt, so kann der Versuch einer arglistigen Täuschung nicht als bewiesen angenommen werden.
Das OLG Hamm entschied am 11.01.2012 über die Leistungsfreiheit der Versicherung nach einem Autodiebstahl. Der VN hatte sein Auto als gestohlen gemeldet und in dem Schadensformular der Versicherung unrichtige Angaben über den Kaufpreis und Vorschäden des Wagens gemacht - er gab einen Kaufpreis von 37.000 € an, obwohl das Fahrzeug tatsächlich 27.000 € kostete; zudem kreuzte er bei der Frage nach Vorschäden und Beschädigungen „Nein" an, obwohl an dem Auto durch einen Steinschlag die Windschutzscheibe gewechselt werden musste.
Eine arglistige Täuschung durch den VN würde nach den AKB des Versicherungsvertrages zur Leistungsfreiheit der VR führen. Eben diese arglistige Täuschung konnte jedoch weder im Hinblick auf die Kaufpreisangabe, noch in Bezug auf die Vorschäden durch die beweisbelastete VR dargelegt werden. Eine arglistige Täuschung ist dann anzunehmen, wenn der VN wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht, in der Absicht den VR zu täuschen und wenn der VN erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des VR zum eigenen Vorteil einzuwirken.
Eine Leistungsfreiheit aufgrund der unrichtigen Angabe der Vorschäden (Verletzung der Aufklärungsobliegenheit) kommt bereits nicht in Betracht, da die VR den erfragten Umstand positiv kannte. Der Steinschlag-Schaden wurde durch dieselbe VR regulierte. Es kommt hinzu, dass ein Großteil der VN die Frage nach Vorschäden oder Beschädigungen als Frage nach früheren Unfallschäden verstehen.
Hinsichtlich des Kaufpreises kann von einer Leistungsfreiheit nicht ausgegangen werden, da der VN nach unwiderlegten Angaben den Kaufpreis aus dem Gedächtnis rekonstruieren musste und er zudem zu keinem Zeitpunkt den Fahrzeugwert zu seinen Gunsten beschönigen wollte. Vielmehr gab er gegenüber der Polizei bereits an, dass er den gegenwärtigen Fahrzeugwert auf lediglich 22.000 € schätze.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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