Autofahren nach Verzehr von „mon chérie“ oder anderen Schnapspralinen strafbar?

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Ein Mann wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er laut eigener Aussage mehrere Schnapspralinen gegessen und dann Auto gefahren war (Urteil v. 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24).

Der Angeklagte war – seiner Aussage nach - nach einem Besuch in der Sauna im Auto eingeschlafen. Er wurde durch das Klopfen am Autofenster geweckt. Die Personen boten ihm Pralinen an. Diese aß er und fuhr mit dem Auto weg. Auf dem Weg wurde er von der Polizei angehalten. Eine Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille. Der Angeklagte gab an, dass er den Alkohol in den Pralinen nicht geschmeckt hatte – das Amtsgericht glaubte ihm das aber nicht.

Darf man nicht mehr Auto fahren, nachdem man Schnapspralinen gegessen hat? Droht eine Strafe auch dann, wenn man bei der Weihnachtsfeier extra auf das Glas Wein verzichtet und sich nur am Dessertbuffet bei den Schnapspralinen bedient hat?

Ja, auch durch den Verzehr von Schnapspralinen kann eine Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr begründet werden.


Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr?

Für Trunkenheit im Verkehr droht gem. § 316 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Aber Achtung: Die Strafandrohung kann deutlich höher werden, wenn man zumindest beinahe einen Unfall im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss baut.


Ab wann darf ich wegen Alkoholkonsum nicht mehr Auto fahren?

Ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration gilt man als unwiderleglich fahruntüchtig. Ab 0,3 Promille gilt man als relativ fahruntüchtig: es müssen hier noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, bevor man sich strafbar macht.

Ab 0,5 Promille droht auch ohne Ausfallerscheinungen ein Bußgeld.


Wie viele „mon chérie“ darf ich essen, wenn ich noch Auto fahren will?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Das kommt zum einen natürlich auf den Alkoholgehalt in den Pralinen an, faktisch aber auch von individuellen Umständen. Die Blutalkoholkonzentration kann von Person zu Person abweichen. 

Das Amtsgericht Frankfurt stufte die Behauptung des Angeklagten, die 1,32 Promille stammten vom Konsum der Pralinen, als Schutzbehauptung ein. 

Unter anderem wurde das damit begründet, dass der Sachverständige ausführte, dass man mindestens 132 Pralinen der Marke „mon chérie“ essen müsse, um auf eine entsprechende Blutalkoholkonzentration (im Falle des Angeklagten) zu kommen. Wäre deutlich mehr Alkohol in den speziellen Pralinen, die der Angeklagte angab, gegessen zu haben, so dürfte dessen Argument nicht durchgreifen, den Alkohol nicht bemerkt zu haben, da dann ungefähr der Inhalt eines ganzen Shots in einer Praline enthalten gewesen sein müsse. 

Alles in allem muss man also festhalten, dass man nach dem Verzehr von Schnapspralinen vorsichtig sein sollte, wenn man noch Auto fahren möchte. Im Zweifel gilt nach Alkoholkonsum stets: lieber das Auto stehen lassen. Bei dem Verzehr einer „mon chérie“ Praline ist aber sehr zweifelhaft, dass man in den strafrechtlich relevanten Bereich der Trunkenheit geraten ist.


Droht eine Strafe wegen Alkohol am Steuer auch, wenn ich nicht bemerkt habe, wie viel Alkohol in den Pralinen ist?

Nein und Ja. Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Man muss also Vorsatz darauf gehabt haben, dass man wegen Alkoholkonsums nicht mehr fahrtüchtig war. Dementsprechend muss man auch bemerkt haben, dass Alkohol in den entsprechenden Pralinen war. Wenn man allerdings mit einem strafrechtlich relevanten Promillewert am Steuer erwischt wurde, ist fraglich, inwiefern das Argument, man habe den Alkohol nicht gemerkt, noch durchgreifen kann – wie oben ausgeführt muss in der Regel bei einem nur geringen Alkoholgehalt in den Schnapspralinen eine enorme Menge an Pralinen gegessen werden und bei einer „moderateren“ Menge Pralinen ist in der Regel der Alkoholgehalt so hoch, dass man ihn wohl in der Regel schmeckt. 

Man läuft also schnell Gefahr, dass eine solche Behauptung als Schutzbehauptung abgestempelt wird.

Außerdem ist auch fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar. Es genügt also schon ein Fahrlässigkeitsvorwurf.


Wie Sie sehen, spielen viele Faktoren in die Frage nach der Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr eine Rolle. 

Wenn Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage mit dem Vorwurf Alkohol am Steuer erhalten haben, wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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