Autohaus haftet bei Diebstahl des Pkw

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Nach einem von uns erwirkten aktuellen Urteil des Landgericht Berlins haftet das Autohaus für den Diebstahl des Kundenfahrzeuges, wenn das Fahrzeug nicht auf dem Betriebsgelände abgestellt wurde.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Unser Mandant brachte sein frisch erworbenes Fahrzeug zu dem Autohaus, da gemäß des abgeschlossenen Kaufvertrages noch Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt werden mussten. Zum vereinbarten Abholtermin erschien unser Mandant in dem Autohaus und der zuständige Mitarbeiter erklärte, dass das Fahrzeug am Straßenrand abgestellt worden sei. Als jedoch der Mandant zu seinem Fahrzeug gehen wollte, stellte er fest, dass es offensichtlich gestohlen worden war. Die Werkstatt weigerte sich, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu erstatten. Da die Werkstatt trotz außergerichtlicher Korrespondenz nicht leistete, erhoben wir für unseren Mandanten Klage beim Landgericht Berlin.

Das Landgericht Berlin gab unserer Klage vollumfänglich statt und entschied, dass die Werkstatt sich pflichtwidrig verhalten hatte, als es das Kunden-Fahrzeug am Straßenrand abgestellt hatte und daher vollumfänglich schadensersatzpflichtig war. Denn das Autohaus hatte das Kundenfahrzeug, ohne sich vorher das Einverständnis des Kunden einzuholen, über Nacht auf der Straße abgestellt.

Das Landgericht Berlin entschied, dass das Autohaus aus dem Reparaturvertrag die Nebenpflicht hatte, mit dem Eigentum des Kunden pfleglich umzugehen und es vor Schäden zu bewahren. Die Werkstatt war verpflichtet, das Fahrzeug verschlossen auf dem Betriebsgelände abzustellen und das Betriebsgelände gegen unbefugtes Eindringen zu sichern.

Sollte auch Ihr Fahrzeug während der Reparatur in einer Werkstatt entwendet werden, sprechen Sie uns gern – auch nachträglich – an. Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme der Werkstatt gern und schnell. Eine zuverlässige Einschätzung ist oft bereits im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs möglich und zielführend. 

Die für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche können im Übrigen von einer Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sein. 



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