Autohaus Neustadt Schmidt & Koch GmbH behauptet, Abgas-Manipulation stellt keinen Mangel dar!

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In einem von uns betreuten Fall, welcher derzeit vor dem Landgericht Bremen geführt wird, hat unser Mandant Minderung geltend gemacht, nachdem er zuvor erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hatte. Die Beklagte – das Autohaus Neustadt Schmidt & Koch GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Ahlers & Vogel – hat nun zu der Klage Stellung genommen und führt aus, dass es schon an einem Mangel fehle. Mit einer solchen Rechtsauffassung dürfte die Beklagte vermutlich allein stehen. Im Weiteren, so führt das beklagte Autohaus aus, fehle es an einer angemessenen Frist zur Nachbesserung. Die Aufforderung zur Nachbesserung erfolgte am 09.10.2015 mit Fristsetzung zum 06.11.2015. Bis heute ist keine Nacherfüllung erfolgt und auch nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Die Frage, wie lange ein Autokäufer denn warten soll, bleibt selbstverständlich unbeantwortet. Ebenso die Frage, was der Käufer den machen soll, wenn er das Fahrzeug verkaufen will.

Nach unserer festen Überzeugung stehen den betroffenen Käufern aufgrund der VW-Abgas-Manipulationen Gewährleistungsrechte zu. Insbesondere kommen als Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers nach erfolgsloser Fristsetzung zur Nacherfüllung die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht.

Voraussetzung für alle Gewährleistungsrechte ist ein „Mangel“ der erworbenen Sache. Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, hat der Käufer per Gesetz das Recht auf Gewährleistung.

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Im Falle von VW-Fahrzeugen kommen gleich mehrere Mängel in Betracht: erhöhte Abgaswerte, ein höherer Treibstoffverbrauch, mögliche Wertminderung und Schäden wegen Zulassungsbestimmungen.

Nach unserer Auffassung stellt die Installation einer speziellen Manipulationssoftware eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.

Nach der gesetzlichen Definition in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Kaufsache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zur Erinnerung: Grund für den VW-Abgasskandal ist eine Software in der Motorsteuerung von bestimmten Dieselmotoren, die in Testsituationen die Abgaswerte manipuliert. Im Normalverkehr auf der Straße weicht der Motor von den manipulierten Abgaswerten ab und stößt mehr Abgas aus als angegeben.

Aufgrund dieser manipulierten Abgassoftware weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen, und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird.

Die Mangelhaftigkeit basiert demzufolge darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. Hier sorgt eine technische Vorrichtung dafür, dass im Prüfstandbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb nicht stattfindet. Mit dieser Vorgehensweise werden in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte erreicht.    

Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass das betroffene Fahrzeug trotz der manipulierten Abgassoftware technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt ist, sich also für die gewöhnliche Verwendung eignet. Trotz dieser Eignung liegt aufgrund der Manipulation ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, weil das Fahrzeug eben nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.

Die Mangelhaftigkeit des betroffenen Fahrzeugs kann sich außerdem ebenso gut daraus ergeben, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wobei zu eben dieser Beschaffenheit auch die Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen – insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache – erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Daraus folgt, dass nach dem Gesetz ein Abgaswert sowohl individuell zwischen den Parteien (so z. B. im Kaufvertrag oder in der Verkaufsbeschreibung) als auch durch entsprechende Angaben in der Werbung, in Prospekten etc. vereinbart werden kann und dass es sich dann um eine vereinbarte Beschaffenheit handelt.

Im Ergebnis ist ein Sachmangel daher nach der hier vertretenen Auffassung gegeben, sodass Gewährleistungsansprüche zugunsten des Käufers bestehen.

Im Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten des Käufers wollen wir zudem mit aller Deutlichkeit auf das aktuelle verbraucherfreundliche und wegweisende Urteil des Landgerichts München I (Aktenzeichen 23 O 23033/15) hinweisen. Das Landgericht München I hat einen Händler verurteilt, einen Seat Ibiza mit einem manipulierten 1,6 l-Motor zurückzunehmen.

Dabei ist grundsätzlich in jedem Gewährleistungsfall (auch im vorgenannten Urteil des Landgerichts München I) der folgende rechtliche Hintergrund relevant: Im Rahmen der Gewährleistung steht den Käufern anfangs die Nacherfüllung zu. Nacherfüllung bedeutet entweder, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug repariert (nachbessert) oder ein neues Auto liefert. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine angemessene Frist zur Nacherfüllung – diese ist im Gesetz übrigens nicht festgelegt – abgelaufen ist, kommen weitere Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Kaufvertrag, in Betracht.

Das Landgericht München I hat seine Entscheidung u.a. auch damit begründet, dass die Nacherfüllung seit mehr als einem halben Jahr auf sich warten lasse. Der Händler habe genug Zeit gehabt, um den Abgasmakel zu beheben.

Das ergangene Urteil zeigt, dass die betroffenen Käufer nicht einfach auf die Nachbesserung durch VW vertrauen und sich nicht über Monate hinhalten lassen müssen. Aus diesem Grund ist das Urteil ein wichtiger Durchbruch, denn es zeigt, dass betroffene Käufer ihre Rechte vor Gericht erfolgreich durchsetzen können.

Wünschen Sie eine Prüfung möglicher Ansprüche? Wir beraten und vertreten Sie gerne!


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