Autokauf vom privaten Verkäufer und Rückabwicklung

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Autokauf von einem privaten Verkäufer rückgängig machen können.

Hierbei sind in der Praxis zwei Konstellationen von Bedeutung.

Zum einen geht es darum, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, was der Verkäufer jedoch verschwiegen hat.

Wenn dem Verkäufer hierbei nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis von einem Vorunfall hatte und dies bewusst verschwiegen hat, besteht das Recht, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtung muss dann innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung erfolgen.

Die Rechtsfolge hiervon ist, dass der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Der Käufer muss sich lediglich die Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs in Abzug bringen lassen.

Schwieriger ist die Rechtslage, wenn es sich nicht um einen Unfallwagen handelt, sondern das Fahrzeug schlichtweg mangelhaft ist.

Um in dieser Konstellation die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs zu erreichen, müssten Sie zunächst einmal Gewährleistungsansprüche haben. Das Gesetz sieht auch bei Gebrauchtwagen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche vor.

Gebrauchtwagen werden aber häufig unter vertraglichem Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Hierbei ist es wichtig zu prüfen, ob der Ausschluss der Gewährleistung denn auch in rechtswirksamer Form erfolgt ist. Zahlreiche Formulierungen sind nämlich hierfür gerade nicht ausreichend.

Des Weiteren ist es wichtig zu prüfen, ob der Verkäufer mitteilungspflichtige Mängel bewusst verschwiegen hat. Auch dann ist der Gewährleistungsausschluss nämlich unwirksam.

Sollten Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen worden sein, knüpfen diese allerdings daran an, dass der Mangel des Fahrzeugs schon zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer vorhanden war, auch wenn sich der Mangel erst später gezeigt hat.

Zeigt sich ein Mangel in den ersten sechs Monaten, greift eine gesetzliche Fiktion, nach der davon auszugehen ist, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, sodass Gewährleistungsansprüche bestehen. Der Verkäufer hat dann die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war.

Nach den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, bei dem Käufer. Dieser Beweis wird sich häufig nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens führen lassen.

Wenn hiernach Gewährleistungsansprüche bestehen, müsste dem Verkäufer zunächst noch die Möglichkeit der Nachbesserung, also der Reparatur, gewährt werden. Grundsätzlich müssen dem Verkäufer hierfür sogar zwei Nachbesserungsversuche gewährt werden. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es jedoch auch lediglich ein Nachbesserungsversuch sein oder es sind sogar mehrere Nachbesserungsversuche zu gewähren.

Ist die Nachbesserung gescheitert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder die Rückabwicklung und darüber hinaus Schadensersatz verlangen.

Zu den obigen Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gern persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.


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