Long Covid, Post Covid, CFS: Sozialgericht bejaht Kostenübernahme der Krankenkasse für Apherese

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über den Kostenerstattungsanspruch gegenüber gesetzlichen Krankenversicherern für Apherese, auch Blutwäsche genannt, informieren.

Es handelt sich hierbei um eine wichtige Behandlungsmethode bei körperlichen Erschöpfungskrankheiten, namentlich CFS, Long Covid und Post Covid.

Über Behandlungserfolge wurde mir selbst aus meiner Mandantschaft berichtet.

Allerdings sind die Kosten der Behandlung hoch und belaufen sich oftmals auf 15.000 € oder mehr.

Problematisch ist hierbei, dass diese Behandlungsmethode für die körperlichen Erschöpfungskrankheiten nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.

Dieses deshalb, weil es sich hierbei um relativ neue Krankheitsbilder handelt, bezüglich derer diese Behandlungsmethode noch nicht in den Leistungskatalog aufgenommen wurde.

Einen Lösungsansatz bietet jedoch die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 1a SGB V:

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.    

Die Anwendbarkeit der obigen Vorschrift auf die Methode der Apherese bei körperlichen Erschöpfungskrankheiten wurde bereits bejaht durch:

Sozialgeicht Niedersachsen_Bremen:

Beschluss vom 14. Oktober 2022, L 4 KR 373/22

SG Augsburg: Beschluss v. 15.12.2022 – S 2 KR 356/22 ER


In beiden Fällen erfolgte eine Einstweilige Anordnung und nicht ein Schlussurteil zur Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherer, weil schnell über die Behandlung entschieden werden musste

Ich selbst vertrete Mandanten in derartigen Angelegenheiten bei sämtlichen Sozialgerichten und Landessozialgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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