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Autorenhonorar unterliegt ermäßigten Umsatzsteuersatz

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Wie das Finanzgericht Köln mit Urteil entschied mit Urteil vom 30.08.2012, Aktenzeichen: 12 K 1967/11, dass das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%. Lesungen eines Buchautors entsprächen nicht den Anforderungen eines Theaters, nämlich der szenischen Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens. Bei einer Lesung gehe es vielmehr in erster Linie darum, den Inhalt eines Buches bekannt zu machen und die Neugier zu wecken, das Buch zu kaufen und zu lesen. Die Lesungen seien weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen.

Dies sah das Gericht jedoch anders. Nach Ansicht der Richter lese die Klägerin nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG auf sieben Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Nach der Legaldefinition in § 73 UrhG ist ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Hier bietet die Klägerin ihr literarisches Werk auf andere Weise, nämlich in Form einer Lesung, dar.

Unter Theatervorführungen versteht man nach h. M. nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine "Unterhaltungsshow" ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann.

Daher seien die Lesungen der Klägerin als Kleinkunst einzuordnen.


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