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Autoverkauf im Internet – Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

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Ein Mandant unserer Kanzlei wurde vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt, weil er im Internet im gewerblichen Umfang Autos zum Kauf angeboten haben soll, dabei jedoch als Privatverkäufer auftrat, was gewisse Informationspflichten wie Widerrufsbelehrung, Hinweise auf das Mängelhaftungsrecht sowie Links zur OS-Plattform missachtete. Der Verband hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Kostenpauschale gefordert. Unsere Kanzlei hat Erfahrung mit solchen Abmahnungen und rät, bei Erhalt einer Abmahnung Ruhe zu bewahren, nicht selbst zu reagieren, Fristen zu beachten und einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Eine kostenlose Ersteinschätzung und individuelle Fallprüfung mit möglicherweise abgewandelter Unterlassungserklärung und Prüfung der Rechtmäßigkeit geforderter Kosten werden angeboten. Die richtige Einstufung als gewerblicher Händler ist anhand mehrerer Kriterien möglich und erfordert juristische Expertise.

Weil er angeblich im gewerblichen Umfang im Internet Autos zum Kauf angeboten haben soll , wurde ein Mandant unserer Kanzlei vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt.



Im Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. sind mehrere Kfz-Innungen aus Bayern organisiert. Seit einiger Zeit spricht der Wettbewerbsverband Abmahnungen wegen des angeblichen und angeblich unzulässigen Verkaufs von PKW im Internet im gewerblichen Umfang aus. Wir haben in unserer Fachanwaltskanzlei bereits zahlreiche entsprechende Abmahnungen vorliegen gehabt. In den Abmahnungen lautete jeweils der Vorwurf, unsere Mandanten hätten beim Online-Verkauf der PKW angegeben, als Privatverkäufer aufzutreten. Tatsächlich läge aber angesichts der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Wagen ein gewerbliches Handeln vor. Unser Mandant sei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und habe es unterlassen, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote hinzuweisen. Folgende Informationspflichten, die von gewerblichen Verkäufern erfüllt werden müssen, fehlen daher z.B. im Angebot unseres Mandanten:

- Fehlen einer Widerrufsbelehrung- Kein Vorhalten eines Muster-Widerrufsformulars- Kein Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht- Kein Link zur OS-Plattform (Plattform zur Online-Streitschlichtung)

Forderungen

Adressaten von Abmahnungen des Verbands werden dann dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von meist 296,31 Euro zu bezahlen.

Abgrenzung privates - gewerbliches Handeln:

Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Es sind unter anderem zu bewerten:

- Anzahl der aktiven Angebote- Art der angebotenen Produkte- Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?- Dauer der Verkaufstätigkeit- Anzahl der Bewertungen

Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen. 

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen.

Rechtsprechungsübersicht:

Gericht / Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen

Anhand dieser und der weiteren Kriterien kann ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt eine Einstufung vornehmen. 

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob die geforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.

Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen- Reagieren Sie nicht selbstständig- Beachten Sie gesetzte Fristen- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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