AXA Immoselect, DEGI International, SEB Immoinvest: BGH-Urteile v. 29.04.2014 erhöhen Chancen auf Schadensersatz

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Offene Immobilienfonds: Bundesgerichtshof erhöht durch Urteile Chancen für Anleger auf Schadensersatz

In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Chancen für Anleger, Schadensersatz gelten zu machen, erhöht. In den Entscheidungen hatte der BGH die Frage zu klären, ob die Tatsache, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann, aufklärungsbedürftig ist. Nach Ansicht der Richter ist dies der Fall. So hätte die im Verfahren beklagte Bank ihre Kunden darauf hinweisen müssen, dass der (vermittelte) Fonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen kann, wenn dieser nicht ausreichend liquide Mittel hat, um alle Anleger auszuzahlen. „Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären“, so der BGH in einer Mitteilungen zu den Urteilen.

Die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds wurde den Anlegern als sichere Kapitalanlage mit guten Renditemöglichkeiten empfohlen. Weiterhin sollte die Kapitalanlage die Möglichkeit bieten, so die Berater, von Steuerersparnissen zu profitieren. Letztendlich musste der vermittelte Fonds aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Anteilsrücknahme aussetzen und befindet sich aktuell in der Abwicklung. Auswirkungen hat dieser Umstand besonders auf das von den Anlegern einsetzte Kapital.

Schadensersatz prüfen lassen

Eine 100-prozentige Garantie, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, kann grundsätzlich nicht gegeben werden. Allerdings machen die beiden Urteile des BGH deutlich, dass Anleger, die nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahe aufgeklärt wurden, gute Chancen auf Schadensersatzansprüche haben. Betroffene Anleger werden vermutlich erstmalig durch die Medien über die Informationspflicht der Banken und deren Berater erfahren, sodass die Verjährung von Ansprüchen die Ausnahme darstellen dürfte.

Die Anlegerschützer der IVA Rechtsanwalts AG vertreten bereits eine Vielzahl von betroffenen Kapitalanlegern und prüfen, ob auch Sie Ansprüche mit Erfolg geltend machen können.

Bundesgerichtshof Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12

Bundesgerichtshof Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 130/13

IVA Rechtsanwalts AG – Kanzlei für Kapitalanlagerecht


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