BaFin warnt vor Kryptowährungsplattform BTC Corner Ltd.

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Am 17. September 2018 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit, dass die BTC Corner Ltd. kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut ist.

Die BTC Corner Ltd., Valletta/Malta, verfüge der BaFin zufolge über keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Das Unternehmen unterstehe somit nicht der Aufsicht der BaFin.

Die BTC Corner Ltd. habe Interessenten auf ihrer Internetseite www.bitcoincorner.eu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen angeboten. Zudem habe sie angegeben, ein sog. Initial Coin Offering (ICO) durchzuführen. Die BaFin bewertet kryptobasierte Neuemissionen kritisch und stuft sie als äußerst riskant ein.

Im vergangenen Jahr veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Verbraucherwarnung für Initial Coin Offerings (ICOs). Der BaFin zufolge berge der Erwerb von Coins (auch Tokens genannt) im Rahmen sog. Initial Coin Offerings erhebliche Risiken für Anleger. Bei ICOs handele es sich laut BaFin um höchst spekulative Investments, bei denen Anleger den Totalverlust ihrer Einlage erleiden könnten.

Die im Rahmen von ICOs erworbenen Coins oder Tokens unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Deshalb bestehe das Risiko eines nicht liquiden oder nicht vorhandenen Zweitmarkts, auf dem Anleger erworbene Tokens gewinnbringend weiterveräußern. 

Die Vertragsbedingungen seien häufig objektiv unzureichend, unverständlich und irreführend formuliert. Da es an gesetzlichen Vorgaben und Transparenzvorschriften fehlt, müssen Verbraucher selbst eine Überprüfung der Identität, Seriosität und Bonität der Token-Anbieter vornehmen, um das angebotene Investment zu verstehen und bewerten zu können. Es bestehe auch kein personenbezogener Datenschutz nach deutschem Standard. Das System sei zudem anfällig für Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies erhöhe das Risiko des Totalverlusts für Anleger.

Möglichkeiten für Betroffene

Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Deshalb wird nur technisch und wirtschaftlich versierten Anlegern geraten, Investitionen in ICOs in Betracht zu ziehen. Anleger, die bereits investiert haben, sollten anwaltlichen Rat einholen. Oftmals werden Kapitalanlagen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten. So kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 

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