BAG: Hemmung von Ausschlussfristen während Einigungsverhandlungen

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich mit der Frage der Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen befasst. Ausschlussfristen sind vielen Arbeitsverträgen und/oder Tarifvertragen geregelte Fristen, binnen derer Ansprüche z. B. schriftlich oder auf dem Gerichtsweg geltend gemacht werden müssen, um ihr Verfallen mit Fristablauf zu verhindern. 

Bei dem von dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 5 AZR 262/17 entschiedenen Fall ging es um eine Ausschlussklausel, mit welcher eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung geregelt worden war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten darum, ob vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen diese Frist gehemmt haben. Im Falle einer Hemmung wäre im konkreten Fall die Ausschlussfrist gewahrt gewesen, ohne die Hemmung wären die Ansprüche verfallen. 

Das Bundesarbeitsgericht ging mit seiner Entscheidung von einer Hemmung in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB aus und rechnete den vollständigen Zeitraum, während dessen die Einigungsverhandlungen geführt wurden, nicht in die Ausschlussfrist ein. Wie das Bundesarbeitsgericht im Übrigen feststellte, findet der 2. Absatz der vorgenannten Vorschrift, nach dem die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine Anwendung.

Über die in den Vorinstanzen ebenfalls gegenständliche Frage, ob die konkrete verwendete Verfallsklausel insgesamt unwirksam war, da sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht von der Verfallsregelung ausnahm, musste das Bundesarbeitsgericht in diesem Verfahren nicht entscheiden, da es durch die Annahme einer Hemmung ohnehin zu dem Ergebnis kam, dass die Ansprüche nicht verfallen sind.


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