Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

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Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer auf Ausschlussfristen im Vertrag hingewiesen werden.           

Ist die Ausschlussfrist wirksam, dann kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden,
ob er nun bestand, oder nicht. Beispiel: Sie machen regelmäßig mehr Überstunden. Sie haben eigentlich Anspruch auf Urlaubsgeld ö.ä.

Zu unterscheiden ist hier die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und die tarifliche Ausschlussfrist.

Hier soll es einmal nur um die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gehen.

Unschädlich ist eine solche Ausschlussfrist, wenn diese unwirksam  ist. Die Folge ist dann, dass die Ansprüche „bis zur normalen Verjährung"  nachverfolgt werden können. Bei Überstunden z.B., können da im Laufe der Jahre durchaus ein paar Tausend Euro zusammen kommen.

Ob eine solche Ausschlussfrist unwirksam ist, oder nicht entscheidet das Gericht in erster Linie danach, wie lang diese sein soll.

Beispiel: Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag müssen innerhalb von 1 Monat ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist ist unangemessen kurz und somit unwirksam!

Wurde dagegen vereinbart, dass die Frist 3 Monate beträgt, gilt etwas anderes.

In Ordnung ist z.B. folgende Klausel: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit zunächst schriftlich geltend gemacht werden. Werden diese nicht anerkannt,
müssen die Ansprüche  innerhalb von weiteren 3 Monaten  gerichtlich geltend gemacht werden.

Aber Achtung: In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die Ansprüche geltend gemacht haben. Heißt es, die Ansprüche müssten schriftlich geltend gemacht werden, dann reicht eben nicht ein Anruf auf der Personalstelle. ( der natürlich auch schlecht zu beweisen ist)

Auch wenn es schwerfällt, - hier ist immer noch das Einschreiben /Rückschein das Beste.

Weitere Infos zum Arbeitsrecht: www.Die-Online-Kanzlei.de

Rechtsanwalt Borth


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