BAG-Urteil: Insolvenzverwalter kann unentgeltliche Leistungen zurückfordern - Fachanwalt informiert

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Am 17. Dezember 2015 entschied das Bundesarbeitsgericht über die wirksame Anfechtung unentgeltlicher Leistungen im Insolvenzverfahren (Az.: 6 AZR 186/14). Der Insolvenzverwalter kann unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO zurückverlangen.

Die Beklagte, eine Arbeitnehmerin, wurde vom Insolvenzschuldner freigestellt und erhielt weiterhin ein Nettoarbeitsentgelt. Aufgrund dieser Freistellung hat die Beklagte nach Ansicht des Insolvenzverwalters und Klägers unentgeltlich Leistungen vom Schuldner erhalten. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es sich um kein normales Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Beklagten gehandelt habe. Somit war die Beklagte dazu verpflichtet, ihren gesamten Nettolohn in Höhe von rund 30.000 Euro zurückzuzahlen.

Die unentgeltlichen Leistungen eines Schuldners unterliegen einer Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO, sofern diese in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag getätigt wurden. Als Leistung des Schuldners wird jede Art von Handeln bestimmt, die für eine geringere Insolvenzmasse sorgt. Die Leistung ist unentgeltlich, sofern ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Es handelte sich um ein einvernehmlich geregeltes einseitiges Rechtsgeschäft ohne Leistungsaustausch. Das Gericht betrachtete die Freistellung, ohne tragenden Grund und die fortsetzenden Zahlungen als eine Art Schenkung.

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