BAG-Urteil: Vorsicht bei Kündigungen per Einwurf-Einschreiben
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Im Arbeitsrecht spielt die Zustellung einer Kündigung eine entscheidende Rolle. Denn eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung erst dann, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht – also so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen daher nicht nur eine rechtlich wirksame Kündigung formulieren, sondern auch sicherstellen, dass diese beim Arbeitnehmer nachweisbar ankommt.
In der Praxis greifen viele auf das sogenannte Einwurf-Einschreiben zurück. Die Idee: Der Postbote wirft das Schreiben direkt in den Briefkasten des Arbeitnehmers, und über den Einlieferungsbeleg sowie den Sendungsverlauf lässt sich der Versand dokumentieren. Doch hier kann eine rechtliche Falle lauern, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht hat.

Warum Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf nicht ausreichen
Mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) hat das BAG klargestellt: Weder der Einlieferungsbeleg noch der Online-Sendungsverlauf der Post reichen bei einem Einwurf-Einschreiben aus, um einen sog. Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer begründen. Hierfür hätte es noch der Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs bedurft, voran es aber fehlte.
Das BAG macht deutlich: Wenn der Zugang streitig ist und sich der Zugang des verschickten Briefs nicht eindeutig belegen lässt, trägt der Absender das Risiko – und die Kündigung kann als nicht zugegangen gelten. In der Folge wäre sie unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Was heißt das für die Praxis?
Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer sich bei der Zustellung von Kündigungen auf den Einlieferungsbeleg der Post verlässt und nicht auch die Reproduktion des Auslieferungsbeleg bei der Post anfordert, riskiert eine böse Überraschung.

Rechtstipp:
Wer eine Kündigung möglichst rechtssicher zustellen will, kann auch auf andere Zustellungsformen zurückgreifen. Möglich sind etwa:
- persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung
- Übergabe durch einen Zeugen oder Boten
- Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
Unser Hinweis:
Gerade bei arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigungen ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Wir prüfen nicht nur die Wirksamkeit Ihrer Kündigung, sondern sorgen auch dafür, dass sie sicher und nachweisbar beim Empfänger ankommt. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – bevor Ihre Kündigung am Nachweis scheitert.

Wie können wir helfen?
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