BAG Urteil zur Arbeitszeiterfassung - und nun?

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 Das Urteil

Dass eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.09.2022 (1ABR 22/21). Dabei verwies die Präsidentin des BAG auf das sog. „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, in dem es unter anderem darum ging, nach welchem Arbeitgeber*innen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten in einem „verlässlichen, objektiven und zugänglichen System vollständig erfassen“ müssen. Bis dato ging man davon aus, dass eine Dokumentation der Arbeitszeit dann erfolgen müsse, wenn diese über 8 Stunden täglich hinausgeht oder an Sonn-oder Feiertagen abgeleistet wurde. Nach dem neusten BAG-Urteil wird nun mit einem großen Umschwung in der Arbeitswelt, sowie die Möglichkeit von mehr Kontrolle durch Arbeitgeber*innen gerechnet.

Sinn und Zweck der Arbeitszeiterfassung

Die Arbeitszeiterfassung dient vor allem dazu, einen Überblick über abgeleistete Stunden zu erhalten. Arbeitnehmer*innen haben dadurch den Vorteil, die von Ihnen bereits getätigten Arbeitsstunden zu verfolgen, Überstunden im Auge zu behalten und die von Arbeitgeber*in abgerechneten Stunden nachzuvollziehen. Arbeitgeber*innen hingegen haben die Möglichkeit, durch die Erfassung der Arbeitszeit unter anderem die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten zu überprüfen.

Möglichkeiten der Erfassung

Bislang hat das BAG keine genaueren Aussagen darüber getroffen, in welcher Form die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat. Hierbei bleibt eine Beschlussbegründung abzuwarten. Somit gibt es zunächst verschiedene Möglichkeiten der Erfassung, die davon abhängig gemacht werden können, in welcher Branche und mit welcher Unternehmensgröße, ob bestehende Digitalisierungen sowie bestimmte Arbeitszeitmodelle im Betrieb gerechnet werden kann.

Hierbei ist zunächst auf eine stationäre Erfassungsmöglichkeit hinzuweisen, bei der sich Arbeitnehmer*innen mit einer Karte, einem Chip, dem Fingerabdruck oder dem Smartphone an- und abmelden. Eine weitere Möglichkeit stellt die klassische Stechuhr dar, mithilfe derer Arbeitnehmer*innen „Ein- und Ausstechen“, welche allerdings aufgrund der Digitalisierung kaum noch in Betrieben zu finden ist. Das Notieren der Arbeitszeit mithilfe von Stundenzetteln oder das Erstellen und Pflegen einer Excel-Tabelle ist eine gängige Möglichkeit, die häufig genutzt wird. Eine weitere Methode ist zudem, sich zu Beginn der Arbeitszeit am Computer oder per App anzumelden und nach Beendigung der Tätigkeit wieder abzumelden.

Datenschutz

Die erfasste Zeit zählt zu den personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer*innen, sodass in diesem Rahmen auch auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Rücksicht genommen werden muss. Arbeitgeber*innen müssen sicherstellen, dass diese Daten nicht missbraucht oder unerlaubt weitergegeben werden. Zu den erforderlichen Maßnahmen hierzu zählen:

  • Zugangskontrolle: Schutz des Zugangs zu den Daten vor Unbefugten
  • Weitergabekontrolle: Schutz vor der Möglichkeit, die erfassten Daten zu kopieren, zu lesen oder zu entfernen
  • Eingabekontrolle: Schutz vor nicht dokumentierten Veränderungen der Daten
  • Verfügbarkeitskontrolle: Schutz vor Verlust oder Zerstörung der Daten

Schlussendlich muss zudem sichergestellt werden, dass die erfassten Daten zur Arbeitszeit getrennt von anderen Daten verarbeitet und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Ausblick

Durch das neuste Urteil des BAG wird damit gerechnet, dass dies große Auswirkungen auf Arbeitsprozesse haben wird und damit miteinhergehende Veränderungen in Betrieben die Folge sein werden. Vor allem Arbeitgeber*innen sollten sich nun mit der Möglichkeit, die vollständige Arbeitszeit ihrer Angestellten erfassen zu können, auseinandersetzen und hierbei eine Rechtsanwältin zu Rate ziehen.

Foto(s): Ulrike Schmidt-Fleischer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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