BAG: Zum Beweiswert einer AU-Bescheinigung

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Angelehnt an das Urteil des BAG vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor Kurzem in einem wegweisenden Urteil (5 AZR 137/23) über den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) entschieden. Über diese Frage herrschte nach wie vor große Uneinigkeit, nun scheint die Rechtslage einer Klarheit erkennen zu lassen:

Das Urteil des BAG:

Im streitgegenständlichen Fall zweifelte der Arbeitgeber an der Richtigkeit der AU eines Arbeitnehmers, der am Tag seiner Krankmeldung eine Kündigung erhielt. In der Folgezeit ließ der Arbeitnehmer mit Folgebescheinigungen seine AU bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlängern. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf. Dies lasse den Beweiswert der AU erschüttern und der Arbeitnehmer trage die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten AU als Voraussetzung für den Entgeldfortzahlungsanspruch.

Für Arbeitgeber gilt deshalb:

-> Sorgfältige Prüfung: Arbeitgeber sollten AU-Bescheinigungen sorgfältig prüfen und bei begründeten Zweifeln rechtzeitig handeln.

-> Beweislast des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer müssen im Zweifelsfall geeignete Beweismittel vorlegen, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

-> Rechtliche Beratung: Bei Streitigkeiten über die Richtigkeit einer AU-Bescheinigung ist rechtlicher Rat empfehlenswert, um die eigenen Interessen zu wahren.

Schlussfolgerung:

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass der Beweiswert einer AU erschüttert werden kann und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen sollten, um im Krankheitsfall angemessen zu handeln.


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