Balearen: Auch Nichtresidente können in den Genuss des 100%igen Steuerverzichts kommen

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  • Von Rechtsanwalt Dr. Alexander Steinmetz (Frankfurt) und Abogada Rocío García Alcázar  (Köln) 


Wir hatten über die Reform des balearischen Erbschaftssteuerrechts und die erheblichen Steuervergünstigungen, die für Ehegatten und Verwandte seit Sommer 2023 vorgesehen sind, in ZEV 2023, S. 495 berichtet. Wir hatten auf die Unzulänglichkeit hingewiesen, dass die Reform leider insoweit für tausende von Ferienhausbesitzern unbefriedigend ist, weil die wichtigsten Steuerprivilegien nur den in Spanien steueransässigen Steuerpflichten zugutekommen. Der durch Decreto Ley 4/2023 neu gefasste Art. 36 des Gesetzes 1/2014 beschränkte bspw. die Anwendung des 100%igen Steuerverzichts für die Angehörigen der Steuergruppen I und II auf solche Steuerpflichtigen, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien unterliegen. Eine entsprechende Regelung (Art. 36bis) ist für bestimmte Seitenverwandte (50%iger Steuerverzicht) vorgesehen. Der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien unterliegen aber nur wenige Deutsche, denn dafür muss man seinen steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegen. Für den Großteil der ausländischen Immobilieneigentümer war die Reform deshalb zunächst einmal nicht der „erhoffte große Wurf“.


Nun die gute Nachricht für die Nichtresidenten, d.h., insbesondere für die Eigentümer von Ferienimmobilien auf den Balearen: Der balearische Gesetzgeber hat mit Gesetz 11/2023 vom 23.11.2023 die zuletzt beschlossenen Steuervergünstigungen zur Vermeidung der Nichtresidentendiskriminierung insoweit angepasst, als über die nunmehr eingefügte vierte Zusatzbestimmung (disposición adicional cuarta)  klargestellt ist, dass Nichtresidente nach Maßgabe des spanischen Erbschaftsteuergesetzes mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 03.09.2014) die balearischen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen können. Dieser kurze Hinweis kann natürlich keine Beratung ersetzen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn bei Ihnen eine Erbschaft angefallen ist bzw. Sie die Übertragung in vorweggenommener Erbfolge in Aussicht nehmen.



Frankfurt und Köln im Dezember 2023

Rechtsanwalt Dr. Alexander Steinmetz (Frankfurt) und Abogada Rocío García Alcázar (Köln)


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