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Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 3: Erbschaftssteuer der Balearen

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In der Artikel-Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Balearen
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Balearen
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen

Teil 3: Erbschafsteuer der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)

In Teil 3 der Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ erläutern wir Fragen zur Erbschaftsteuer der Balearen.

Anwendbarkeit des Rechts der Balearen

Bis 2015 war das Erbschaftsteuerrecht der Balearen nur anwendbar, wenn ein „Anknüpfungspunkt“ zu der autonomen Gemeinschaft bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 01.01.2015 kann der Erwerber in den meisten Fällen das Recht der Balearen wählen, z. B. wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers die Balearen war oder sein Vermögen in Spanien überwiegend auf den Balearen ist. (Mehr Informationen). Ist das Recht der Balearen anzuwenden, gelten abweichend von den Bestimmungen des spanischen Erbschaftsteuergesetzes – siehe hierzu Teil 2 der Serie – folgende Regelungen:

Erhöhung des allgemeinen Freibetrags auf den Balearen

Der allgemeine Freibetrag wird leicht erhöht (z. B. in Steuerklasse II auf EUR 25.000,00), Art. 2 Erbschaftssteuergesetz (Balearen).

Steuerbefreiung des Familienheims

Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung des Familienheimes (vivienda habitual) ist gegenüber dem staatlichen Höchstbetrag leicht erhöht (EUR 180.000,00).

Kürzere Haltefrist bei Familienunternehmen

Erwirbt ein Abkömmling oder Ehegatte von Todes wegen ein Einzelunternehmen (Art. 6) oder einen Anteil an einem Unternehmen (Art. 7), so ist der Erwerb zu 95 % steuerbefreit. Die Haltefrist beträgt nur 5 Jahre (Art. 8). Entsprechendes gilt für Schenkungen (Art. 22, 23, 24).

99 % Rabatt auf die Steuerschuld

Bei Erwerben von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I (Kinder unter 21 Jahren) und II (Kinder über 21 Jahren, Ehegatten, Aszendenten) wird ein genereller Abschlag von 99 % auf die sonst anfallende Erbschaftsteuer gewährt. Mit Haushaltsgesetz der Balearen für 2016 wurde der Abzug abgeschafft und stattdessen nachfolgende Tabelle zur Ermittlung des Steuersatzes für alle steuerbaren Erwerbe von Todes wegen ab dem 01.01.2016 eingefügt:

Bemessungsgrundlage
Sockelbetrag
Steuerbarer Restbetrag bis zu Euro
Steuersatz (%)
0
0
700.000,00
1
701.000,00
7.000,00
300.000,00
8
1.000.001,00
31.000,00
1.000.000,00
11
2.000.001,00
141.000,00
1.000.000,00
15
3.000.001,00
291.000,00
oder mehr
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