Erlass der Erbschaftssteuer auf den Balearen

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In diesem Sommer gab es einige wichtige steuerliche Änderungen, die durch das Gesetzesdekret 4/2023 der Autonomen Gemeinschaft der Balearen vom 18. Juli 2023 eingeführt wurden.

So gibt es einen 100%igen Erlass auf den Betrag der Erbschaftssteuer, für Erbschaften zugunsten von Verwandten des ersten Grades (Nachkommen, Eltern und Ehegatten) sowie Steuerermässigungen (50 und 25 %) in den Fällen, in denen es sich bei den Erben um Geschwister, Neffen, Onkel, Schwiegerkinder oder Schwiegereltern handelt.

Diese Regelungen gilt für alle Erbfälle, die ab diesem Datum (18. Juli 2023) eintreten und erfasst ausdrücklich keine Schenkungen.

Aber wie so oft, besteht Nachbesserungsbedarf.

So wurde diese Steuererleichterung dergestalt formuliert, dass sie eigentlich nur auf Residenten der Balearen Anwendung findet, ein Umstand, der für einen berechtigten Aufschrei der Steuerberater geführt hat, da es sich um einen klaren Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot der europäischen Union handelt. Die Regierung hat bereits angekündigt, die Regelung zu überarbeiten und in der Praxis wird der Antrag auf Steuererlass bereits generell auch auf Nichtresidenten angewandt. Die ensprechende Änderung sollte alsbald in Kraft treten.

Es ist aber jedem Erben eindringlich zu raten, sich konkret beraten zu lassen. Wenn in der Erbmasse eine Immobilie auf den Balearen vorhanden ist, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, auf dieses Steuergeschenk zu verzichten.

Damit der Steuererlass greift, muss der Erbe den Wert der Immobilie entsprechend des Katasterreferenzwertes in der Erbschaftsannahme festlegen. Dieser kann über die Seite des Katasters www.sedecatastro.gob.es eingesehen werden. 

Der Katasterreferenzwert kann unter Umständen erheblich vom Marktwert abweichen. Dies hat zur Folge, dass wenn der Erbe plant, die Immobilie nach der Erbschaftsannahme zu veräussern, möglicherweise hohe Gewinnsteuern auf ihn zukommen.

Ein Beispiel (ohne Berücksichtigung eventuell absetzbarer Kosten) zur reinen Orientierung:

Am 20. Juli 2023 verstibt A. In der Erbmasse befindet sich eine Wohnung in Santa Ponsa, welche nach Einschätzung der aktuellen Marktlage einen Wert von 450.000 - 500.000,- € hat.

Der Erbe, Sohn und nicht in Spanien steuerlich ansässig, plant, die Immobilie zu veräussern und hat ein entsprechendes Kaufangebot vorliegen. Der Katasterreferenzwert beläuft sich auf 220.000,- €. Nun kann der Erbe wählen, ob er in der notariellen Erbschaftsannahme den Markt- oder den Katasterwert zugrunde legt. Nachstehend die Folgen:

  1. Erbschaftsannahme zum vorgegebenen Katasterreferenzwert von 220.000,- € mit anschliessendem Verkauf zu einem Wert von 500.000,- €


Erbschaftssteuer 100% Erlass=                             0 ,- €


Gewinn 280.000,- €,

(Dfferenz zwischen Anschaffungswert = Erbschaftswert und Veräusserungserlöss)

Gewinnsteuer    19%=                                            53.200,- €         


  1. Erbschaftsannahme unter Verzicht auf den Steuererlass und Anwendung des Marktwertes von 500.000,- € und anschliessendem Verkauf zu diesem Wert.


Erbschaftssteuer 1%  =                                          5.000,- €

Gewinn 0,- €,

(Dfferenz zwischen Anschaffungswert = Erbschaftswert und Veräusserungserlöss)

Gewinnsteuer    19%=                                            0,- €     

In diesem vorliegenden Fall kommt den Erben das Steuergeschenk der Balearenregierung teuer zu stehen, bei richtiger Planung und Beratung könte er vorliegend 48.200,- € legal Steuern sparen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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