Balkonanbau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

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Gerade in den heißen Sommermonaten erfreuen sich Balkone großer Beliebtheit. Aber nicht jede Wohnung ist mit einem Balkon ausgestattet. Das reduziert nicht nur die Wohnqualität, sondern auch den Verkaufswert.

Aus diesem Grund wünschen sich immer mehr Eigentümer einer Eigentumswohnung den nachträglichen Anbau eines Balkons. Während sich der Anbau für Eigentümer in den oberen Stockwerken vorteilhaft darstellt, sorgt er vor allem bei Eigentümern von Erdgeschosswohnungen für weniger Begeisterung. Diese fürchten sich vor einer Verschattung der Wohnung. 

Der nachfolgende Beitrag soll aufzeigen, was es mit einem nachträglichen Balkonanbau in der Wohnungseigentumsanlage auf sich hat, unter welchen Bedingungen dieser möglich ist und, wie sich betroffene Eigentümer gegen einen Anbau zur Wehr setzen können. 

Bauliche Veränderung

Rechtlich gesehen handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Wohnungseigentümer dürfen also nicht selbständig einen Balkon anbringen. Sie benötigen hierfür einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.  Hierzu habe ich bereits einen gesonderten Rechtstipp verfasst, den Sie  hier einsehen können. 

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft

Beabsichtigen Sie also als Eigentümer einer Eigentumsanlage nachträglich einen Balkon errichten zu lassen, müssen Sie sich an Ihren Hausverwalter wenden und einen entsprechenden Antrag für die nächste Eigentümerversammlung stellen. Der Antrag muss so rechtzeitig bei der Hausverwaltung eingereicht werden, dass er noch innerhalb der Ladungsfrist (3 Wochen) den Eigentümern vorgestellt werden kann. 

In der Eigentümerversammlung muss dann über den Antrag abgestimmt werden. 

Seit der Neufassung des WEG ist für die Annahme die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich, aber auch ausreichend.

Abwehrmöglichkeiten benachteiligter Eigentümer

Bereits eingangs habe ich erwähnt, dass die nachträgliche Errichtung eines Balkons nicht bei allen Eigentümern auf Verständnis stoßen wird. 

Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen, nicht beschlossen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Balkonanbau die Anlage grundlegend umgestaltet oder, ob Sie hierdurch unbillig benachteiligt werden. 

Meistens wird der Anbau die Anlage zwar umgestalten und das äußere Erscheinungsbild verändern. Ob es sich aber um eine grundlegende Umgestaltung handelt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt.

Eine unbillige Benachteiligung liegt z.b. dann vor, wenn der Lichteinfall in der Wohnung, die Aussicht oder die Privatsphäre verringert wird. 

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist daher immer anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen und kann pauschal nicht beantwortet werden. 

Als nachteilig betroffener Eigentümer müssen Sie gegen die Errichtung stimmen und notfalls im Wege der Anfechtungsklage gegen einen gestattenden Beschluss vorgehen. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Monat ab der Beschlussfassung (in der Regel die Eigentümerversammlung).

Richtige Klageart wählen

Je nachdem, ob Sie selbst einen Antrag auf Gestattung der Balkonerrichtung gestellt haben oder ob Sie benachteiligter Eigentümer sind, kommt eine unterschiedliche Vorgehensweise für Sie in Betracht.

Wurde Ihr Antrag auf Gestattung des nachträglichen Balkonanbaus von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt, müssen Sie im Wege der Beschlussersetzungsklage vorgehen. 

Wurde der Antrag eines Eigentümers mehrheitlich angenommen, sind Sie jedoch nachteilig betroffen von dem Vorhaben, müssen Sie mit einer Anfechtungsklage reagieren. 

Die Unterschiede zu den Klagearten habe ich  hier näher ausgeführt. 

Anwaltlichen Rat einholen

Der nachträgliche Anbau eines Balkons in einer Wohnungseigentumsanlage ist eine komplexe Angelegenheit, die viele rechtliche Fragen aufwirft. Je nach Art und Umfang der Maßnahmen müssen unterschiedliche Zustimmungsregeln beachtet werden. 

Außerdem können sich durch den Balkonanbau auch Konflikte zwischen den Eigentümern ergeben. Gerade als möglicherweise benachteiligter Eigentümer ist die kurze Anfechtungsfrist von einem Monat zu beachten. Nach der Eigentümerversammlung ist deshalb schnell zu handeln!

Eigentümer einer Eigentumswohnung sollten sich daher vor dem Vorhaben unbedingt an einen erfahrenen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wenden. 

Ich stehe Ihnen mit meiner Expertise zur Seite und berate Sie individuell zu Ihrem Fall. Ich unterstütze bei der Formulierung des Beschlussvorschlags zur Eigentümerversammlung und auch bei einer möglichen Beschluss- oder Anfechtungsklage. 

Kontaktieren Sie mich noch heute und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch. Gerne auch telefonisch, per E-Mail oder über Video. Ich berate schnell, zielstrebig und kostenorientiert.


Foto(s): ©Adobe Stock/rh2010

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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