Bank zu Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaft verurteilt

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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 05.11.2018 hat das Landgerichts Weiden i. d. Oberpfalz unter anderem die Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung der Klägerin an der MS Sica Schifffahrtsgesellschaft mbH  Co. KG sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und der Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt zur Beteiligung an der MS Sica Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Die Klägerin wollte eine Anlage erwerben, die für einen sicheren und langfristigen Vermögensaufbau geeignet sein sollte und teilte dies der Anlageberaterin der Bank auch so mit. Erfahrungen mit Schiffsbeteiligungen hatte die Klägerin nicht. Sie verfügte nur über ein geringes Vermögen und Einkommen. Trotz all dieser Voraussetzungen empfahl die Beraterin der beklagten Bank ein völlig ungeeignetes und dem Profil der Kundin nicht entsprechendes Investment in die MS Sica Schifffahrtsgesellschaft mbH  Co. KG. Im Vertrauen auf die Angaben der Beraterin zeichnete die Klägerin die Beteiligung und stockte im Nachhinein sogar auf. 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgerichts Weiden i. d. Oberpfalz sprach in seinem Urteil der Klägerin die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat, indem ihre Anlageberaterin die Klägerin nicht über den Erhalt von Rückvergütungen, den sogenannten „kick-backs“ aufgeklärt hat und den bei Rückvergütungen vorliegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt nicht offenbart hat.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem Investment einen langfristigen Vermögensaufbau mit Kapitalerhalt erzielen wollte. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht auch zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht bereit war ein höheres Risiko für hohe Gewinnchancen einzugehen. Der Wille, ein höheres Risiko für hohe Gewinnchancen einzugehen, ist jedoch Voraussetzung für die Bereitschaft ein solches Investment mit unternehmerischen Risiken zu tätigen. 

Der Emissionsprospekt wurde nicht vor Zeichnung der Beteiligung und damit nicht rechtzeitig an die Klägerin übergeben. Die Klägerin hatte damit nicht die Möglichkeit, sich vor der Zeichnung mit dem Inhalt des Prospektes vertraut zu machen.

Die verwendete Checkliste wurde nach Überzeugung der Kammer nicht Punkt für Punkt besprochen, sondern der Klägerin von der Beraterin als „reine Formalie“ zur Unterschrift vorgelegt. Ein solches Vorgehen genügt aus der Sicht des Gerichts jedoch nicht, um über die Risiken der Beteiligung umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären.

Das Gericht gelangt somit Insgesamt zur Überzeugung, dass die streitgegenständliche Investition in die Beteiligung an der MS Sica Schifffahrtsgesellschaft mbH  Co. KG von der Beraterin als wenig risikobehaftete, renditeträchtige Anlage vorgestellt wurde.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin mit dem Wunsch, in eine sichere, langfristig den Vermögensaufbau fördernde Anlage zu investieren, an die Beklagten herangetreten ist und ihr ein völlig ungeeignetes und ihrem Profil nicht entsprechendes Investment empfohlen wurde, welches sie im Vertrauen auf die Angaben der Beraterin auch zeichnete und sogar nachträglich aufstockte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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