Widerruf Darlehensvertrag - Ombudsmann verpflichtet Bank zur Rückabwicklung

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Das sog. Ombudsmannverfahren, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, stellt einen möglichen Weg dar, um ohne Gerichtsverfahren zu einer (meist vergleichsweisen) Lösung mit dem Gegner zu gelangen.

Ist man mit der Entscheidung der Ombudsleute nicht einverstanden, steht einem der Weg zu den ordentlichen Gerichten weiterhin offen. Hat die Beschwerde Erfolg, kommen die Kunden oft schnell und einfach zu ihrem Recht.

Weiterer großer Vorteil: Das Schlichtungsverfahren löst selbst keine eigenen Gebühren aus, nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt hat der Bankkunde selbst zu tragen.

Solche Ombudsmannverfahren führt Rechtsanwältin Charifzadeh vielfach durch, überwiegend mit sehr guten Ergebnissen.

In einem beispielhaften Schlichtungsverfahren folgte die Ombudsfrau der Auffassung der von Rechtsanwältin Charifzadeh vertretenen Beschwerdeführerin und entschied, dass die Beschwerdegegnerin (die Bank) zur Rückabwicklung des mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Darlehensvertrags unter Berechnung und Darlegung der beiderseits zu erbringenden Leistungen verpflichtet ist.

Der Widerruf wurde wirksam erklärt.

„Obwohl der Darlehensvertrag bereits im Oktober 2008 geschlossen worden war, war das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht erloschen. Denn die Beschwerdeführerin war über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der seinerzeitigen Fassung berufen, wonach die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB genügte, wenn das Muster der Anlage 2 verwandt wurde. Denn die Widerrufsbelehrung weicht von diesem Muster in vielfacher Hinsicht ab.“

Weiter stellt die Ombudsfrau klar, dass der von der Bank geltend gemachte Einwand der Verwirkung nicht durchgreift.

(…) Die Beschwerdeführerin hat ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung reicht es nicht aus, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dazu gehört es, dass der Verpflichtete sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beschwerdegegnerin schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Beschwerdeführerin keine ordnungsmäßige Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, -juris, Rn. 39).“

Die Bank wurde nun erneut aufgefordert die Rückabwicklung des Darlehens vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt, da die finanzierte Immobilie vor Ablauf des Darlehensvertrags verkauft werden sollte. Um die Abwicklung des Verkaufs der Immobilie nicht zu gefährden, wurde die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt bezahlt und wird nun im Rahmen der Rückabwicklung zurück verlangt werden.

Rechtsanwältin Charifzadeh rät: Lassen Sie sich anwaltlich beraten und unterzeichnen Sie nicht ungeprüft Aufhebungsvereinbarungen, die eine Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung vielleicht unmöglich machen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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