Bankenhaftung im Enkel-Trick: Wo liegen die Grenzen der Prüfpflichten?

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Bankomat mit Girocard

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Januar 2024 (Az. 3 O 340/23) wurde über die Haftung einer Bank im Zusammenhang mit dem sogenannten "Enkel-Trick" entschieden. Die 67-jährige Klägerin hatte 25.000 € abgehoben und behauptete später, Opfer eines Betrugs geworden zu sein. Die Bank wurde jedoch von jeglicher Haftung freigesprochen. Doch inwiefern können Banken für derartige Vorfälle verantwortlich gemacht werden?

Der Sachverhalt:

Die Klägerin, Inhaberin eines Girokontos bei der beklagten Bank, wollte am 17. Juli 2023 einen ungewöhnlich hohen Bargeldbetrag abheben. Später gab sie an, einem vermeintlichen Polizeibeamten, der sich als solcher am Telefon ausgegeben hatte, das Geld für eine Kaution übergeben zu haben. Die Bank hatte den Betrag trotz geschlossener Tür ausgezahlt. Die Klägerin forderte Schadensersatz, da sie sich als Opfer des "Enkel-Tricks" sah.

Das Urteil:

Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab, da keine Verletzung von (Neben-)Pflichten aus dem Girovertrag vorlag. Die Bank war gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag auszuführen. Das Gericht betonte, dass Banken nicht jede ungewöhnliche Abhebung auf Plausibilität prüfen müssen, insbesondere wenn keine zusätzlichen außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Anwaltsanalyse:

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der rechtlichen Einschätzung, dass Banken sich auf eine formale Prüfung des äußeren Erscheinungsbildes beschränken dürfen. Die Warn- und Hinweispflichten der Banken sind auf objektive Evidenz durch massive Verdachtsmomente begrenzt. In diesem Fall war die Klägerin berechtigt, den Betrag abzuheben, und der Schaden entstand erst durch die Weitergabe an einen nichtberechtigten Dritten.

Es wäre unrealistisch und übermäßig belastend für Banken, jede ungewöhnliche Abhebung auf möglichen Betrug zu überprüfen. Die Entscheidung des Gerichts betont die Notwendigkeit, Prüf-, Warn- und Schutzpflichten im Rahmen des Zumutbaren zu halten, um den Bankbetrieb nicht zu beeinträchtigen.

Insgesamt bestätigt das Urteil die geltende Rechtsprechung, wonach Banken in Fällen wie dem "Enkel-Trick" nicht automatisch haftbar gemacht werden können, solange sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und keine offensichtlichen Verdachtsmomente vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung in Zukunft angesichts neuer Entwicklungen in der Kriminalität und im Bankwesen ändern wird.

Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite, um Ihre individuellen Anliegen im komplexen rechtlichen Umfeld von Bankgeschäften zu klären. Bei Fragen zu Ihrem Girokonto, Finanzierungen oder anderen bankrechtlichen Angelegenheiten können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden.

Foto(s): Titelbild von Alexander Fox | PlaNet Fox auf Pixabay

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