Bankenhaftung bei Falschberatung zu Anleihe

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Was tun bei fehlerhaften Anlageempfehlungen zu Mittelstandsanleihen oder Staatsanleihen wie z.B. der Argentinienanleihe?

Privatanleger haben in der Vergangenheit vermehrt nicht nur in Mittelstandsanleihen, sondern auch in diverse Staatsanleihen investiert. Nicht selten vertrauen sie dabei dem guten Rat ihres Bankberaters. Der muss es ja schließlich wissen!

Beratungsvertrag: Beratungspflicht – Aufklärung durch Berater/Vermittler

Viele geschädigte Anleger wünschen sich die Inanspruchnahme der Bank auf Schadenersatz, nicht zuletzt, da diese in der Regel einen solventen Anspruchsgegner bietet. Allerdings bedarf es hierzu einer genauesten Prüfung der Beratungssituation, um eine Pflichtverletzung nicht nur darlegen, sondern auch beweisen zu können.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über den Vorwurf der Falschberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Wertpapieren der Republik Argentinien zu entscheiden (Urteil vom 22.04.2004, Az. 5 U 1384/03). Dabei stellt das Gericht nochmals die Pflichten einer Bank aus dem Beratungsvertrag deutlich klar. Diese hat:

  • den Wissenstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art
  • seine Risikobereitschaft
  • ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigen Fachwissen handelt
  • und welches Anlageziel der Kunde verfolgt

zu erfragen.

Bond-Rechtsprechung: Aufklärung über Risiken – „knallhart und realistisch“

Außerdem muss die Bank die für den Anleger wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes benennen und hierüber aufklären. Die ist eigentlich nicht besonders neu, wurden die wesentlichen Grundzüge der anlegergerechten und anlagegerechten Beratung doch bereits durch den Bundesgerichtshof in dessen Bond-Rechtsprechung eindeutig festgelegt.

Gerade in Bezug auf Staatsanleihen von wirtschaftlich und politisch unsicheren Ländern muss die Aufklärung allerdings „knallhart“ und realistisch erfolgen. Bereits die Relativierung der Risiken durch Allgemeinfloskeln wie „ein Land ist noch nie pleite gegangen“ oder der Hinweis auf die vermeintliche Sicherung durch Drittstaaten kann bereits zur Aufklärungspflichtverletzung führen.

Hinsichtlich eines Vorgehens gegen die Republik Argentinien selbst stellt sich dann die maßgebliche, durch internationale Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze geprägte Frage, inwieweit Argentinien sich hier auf eine Staatenimmunität berufen kann. Die einer Klage entgegensteht (für eine Unzulässigkeit von Klagen in Deutschland etwa das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Urt. v. 7.7.2016 – 5 U 84/15; für eine begrenzte Zulässigkeit bezogen auf Rückzahlungsansprüche OLG Oldenburg, Urt. v. 18.04.2016 – 13 U 43/15; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016 – 8 U 44/15).

Beratungsprotokoll: Aufklärungspflicht und hohe Anforderungen bei Mittelstandsanleihen

Auch bei der Anlageempfehlung vermeintlich weniger riskanter Mittelstandsanleihen sind an die Aufklärung durch den Bankberater, den Finanzberater oder ggf. auch den Versicherungsmakler hohe Anforderungen gestellt. Sowohl Finanzdienstleister als auch Banken sind dazu verpflichtet, zu jeder stattgefundenen Anlageberatung ein Beratungsprotokoll zu führen und dieses dem Anleger vor allem auch auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht seit dem 01. Januar 2010. Gerade als vorzulegendes Dokument (Urkunde) in einem späteren Prozess kann das Beratungsprotokoll zum zentralen Beweismittel werden.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB raten stets dazu, sich seine eigenen Notizen während des Beratungsgesprächs zu machen und bei einer Beratung immer auch mindestens einen Zeugen dabei zu haben.

Ein Tipp ist, die eigene Mitschrift vom Berater gegenzeichnen zu lassen. Dieser verlangt vom Anleger auch Unterschriften. Da sollten Anleger eine Unterschrift des Beraters/Anlagevermittlers verlangen dürfen. Will dieser nicht unterschreiben, sollten Anleger misstrauisch werden und ggf. einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten. Auch Zeugen sollten mit auf dem Dokument unterzeichnen, damit ist eine transparente und vertrauensvolle Basis geschaffen. Bei Unklarheiten können diese Dokumente bei der späteren Beweissituation helfen.

Fazit: Eigene Mitschrift und das standardisierte Beratungsprotokoll hilft bei Unklarheiten

Die eigene Mitschrift kann unter Umständen Beratungsfehler oder mangelnde Aufklärung durch den Anlageberater dokumentieren, die auf dem standardisierten Beratungsprotokoll nicht vorgesehen ist.

Sollten Anleihegläubiger bei schwerem Verlust der gezeichneten Anleihe hiervon völlig überrascht werden, da das Risiko nicht bewusst gemacht wurde, ist zu einer Überprüfung der Beratungssituation in jedem Fall anzuraten. Eine anwaltliche Erstberatung wird oft von der eigenen Rechtsschutzversicherung übernommen.

Die erfahrenen Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB stehen Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.



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