Bankgebühren – nicht alle Gebühren sind zulässig

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Wenn Kreditinstitute für bestimmte Dienstleistungen Gebühren berechnen kommt es oft zu Streitigkeiten. Denn in Zeiten von Niedrigzinsen und verschärften Wettbewerbs macht hier die Not -also die Suche nach neuen Einnahmemöglichkeiten – erfinderisch. Diesem Trend werden aber von Seiten der Rechtsprechung zunehmend engere Grenzen gesetzt, wie einige aktuelle BGH-Entscheidungen dokumentieren. Denn grundsätzlich dürfen Banken für Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringen oder zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet sind, keine separaten Gebühren verlangen. 

Hier einige aktuelle Beispiele:

  • Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe von € 25,00 ist unbedenklich. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung der Bank, die nicht durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2019, 10 U 5/18). Hierunter fallen Informationen Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
  • Beim Umschulden von Immobilienkrediten auf eine andere Bank darf die bisherige Bank keine Treuhandgebühren fordern (BGH, Urteil vom 10.09.2019, XI ZR 7/19)
  • Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ist nicht generell unzulässig. Allerdings sind nur reine transaktionsbezogene Kosten umlagefähig, nicht dagegen entstehende Gemeinkosten (BGH, Urteil vom 18.06.2019, XI ZR 768/17).
  • Für nachträglich erstellte Kontoauszüge darf das Kreditinstitut ein Entgelt verlangen. Dieses muss sich an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren. Dabei ist ein Pauschalpreis unzulässig, vielmehr muss die Bank bei der Festsetzung des Entgelts nach verschiedenen Zeiträumen unterscheiden (BGH, Urteil vom 17.12.2013, XI ZR 66/13).

Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von unzulässigen Bankentgelten (Kosten für Zwangskontoauszüge, Entgelt für Überziehungsbearbeitung, Kosten für Bearbeitung von Reklamationen, Provision bei Geldempfang aus dem Ausland, Entgelt für Kontenpfändung etc.).

Es ist daher ratsam, nicht alle von den Banken separat in Rechnung gestellte Gebühren ungeprüft zu akzeptieren, sondern ggf. den Rat eines im Bankrecht versierten und erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Denn wurde ein Bankentgelt von einem Gericht für unzulässig erklärt, kann der Bankkunde sein Geld zurückfordern.  

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Partner für alle Fragen des Bankrechts zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit – sowohl außergerichtlich in Vergleichsverhandlungen als auch gerichtlich – die Interessen von Bankkunden, insbesondere geschädigten Kapitalanlegern. 


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