Basics zur Verbrauchsstiftung

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Gutes bewirken mittels einer Stiftungsgründung ist kein Phänomen unserer Zeit. Diese Zielsetzung reicht bis in die Antike zurück, auch wenn sich Länder- und inhaltsspezifische Unterschiede über die Jahrhunderte hinweg leicht erkennen lassen. War noch im Mittelalter eine Stiftung häufig dazu gedacht, sich Seelenheil zu erkaufen, gibt es heute Stiftungsgründungen insbesondere mit Erwägungen zum Familienzusammenhalt, aus steuerlichen Gesichtspunkten oder zur Unternehmenskontinuität. Die Stiftung ist festes Gestaltungsmittel zur Nachfolgeplanung von Einzelpersonen geworden.

Seit 2013 hat sich dabei in der deutschen Stiftungslandschaft eine neue Form der Stiftung etabliert: die Verbrauchsstiftung.

Verankert in § 80 Abs.2 S.2 BGB stellt diese Verbrauchsstiftung eine deutliche Abkehr vom bisherigen Bild einer rechtsfähigen Stiftung im Rahmen der §§ 80 ff. BGB dar. Hauptgrund hierfür ist, dass eine Stiftung in der ursprünglichen Form davon geprägt ist, über ein Grundstockvermögen zu verfügen. Dieses hat in seinem Bestand unangetastet zu bleiben, während der Stiftungszweck aus den hieraus erwirtschafteten Erträgen (und Spenden) gefördert werden soll.

Gerade in den letzten 10 Jahren hat sich für bestehende Stiftungen, aber auch bei beabsichtigten Stiftungsgründungen, diesbezüglich ein Kernproblem herauskristallisiert: die fehlende Möglichkeit, im Rahmen konventioneller Vermögensanlagen eine Rendite zu erzielen, die es ermöglicht, den Stiftungszweck auf Basis solcher Erträge zu unterstützen. Insbesondere wenn das Grundstockvermögen aus Geldanlagen besteht, gibt es in der Regel ein Spannungsverhältnis zwischen Renditeerzielung und Risikobereitschaft des Stiftungsgremiums. Wählt das Stiftungsgremium Geldanlagen mit geringem Risiko aus, kann keine Rendite erzielt werden.

Das heißt zum einen, dass bestehende Stiftungen, die auf unbestimmte, aber auch ohne beabsichtigtes Ende gegründet sind, über diesen Zeitlauf nicht mehr tätig sein können. Denn es fehlt ausreichende Liquidität. Andererseits wirkt sich dies auch als Hemmnis für beabsichtigte Stiftungsgründungen aus, da ein deutlich größeres Grundstockvermögen benötigt wird, um den beabsichtigten Stiftungszweck und die hierfür notwendigen Erträge zu erreichen.

Dieses Problem beseitigt die Verbrauchsstiftung, da das gestiftete Vermögen insgesamt verbraucht werden darf. Das berührt natürlich die Zeitstruktur einer solchen Stiftung. Die Verbrauchsstiftung ist eben und anders als eine konventionelle Stiftung endlich. Damit eine solche Verbrauchsstiftung gründungsfähig ist, sind dabei nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen für eine Stiftungsgründung einzuhalten. Zusätzlich zu beachten ist, dass die Konzeption und das eingebrachte Vermögen so ausgestaltet sind, dass eine Mindestlebenszeit der Verbrauchsstiftung von 10 Jahren gewährleistet ist.

Legt man diese Grundüberlegungen zugrunde, so können folgende Vorteile einer Verbrauchsstiftung festgehalten werden:

  • Mit einer Verbrauchsstiftung können alle für Stiftungen anerkannte Stiftungszwecke verfolgt werden: Gutes bewirken ist also uneingeschränkt möglich.
  • Dabei eignet sich die Verbrauchsstiftung vor allem für die Förderung von Einzelprojekten, zum Beispiel der Vergabe eines Literaturpreisgeldes über einen begrenzten Zeitraum oder der Restaurierung eines historischen Gebäudes.
  • Das notwendigerweise einzubringende „Gründungskapital“ ist niedriger als bei einer konventionellen Stiftung.
  • Der begrenzte Zeitlauf der Stiftung motiviert zur Stiftungsgründung zu Lebzeiten: Stifter können bestimmte Projekte zu Lebzeiten fördern und können dies bis zum Ende der Verbrauchsstiftung miterleben.
  • Es geht also – ähnlich wie bereits seit Jahren in anglo-amerikanischen Ländern vorgelebt – viel stärker darum, zu Lebzeiten Gutes zu tun und dies zu begleiten, als das Vermögen über Jahrhunderte hinweg in eine feststehende rechtliche Struktur zu bringen.

Natürlich gibt eine Verbrauchsstiftung ähnliche aber nicht identische Steuereffekte, wie eine konventionelle Stiftung. Dabei darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass es bisher kaum Erfahrungswerte aus dem Rechtsprechungsbereich zur Verbrauchsstiftung gibt. Dies ist sicherlich dem Umstand geschuldet, dass es sich immer noch um eine „ungewöhnliche“ Unterform der Stiftung handelt.

Als Ergebnis darf festgehalten werden, dass die Verbrauchsstiftung eine hervorragende Möglichkeit ist, sich in einer feststehenden Rechtsform gemeinnützig zu engagieren, ohne sich über einen unübersehbaren Zeitraum binden zu müssen.


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