Bauarbeitenbedingter Lärm kann Mietmangel darstellen

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Wird, bedingt durch Straßenbauarbeiten, zeitweilig der Verkehr umgeleitet und wird es durch die dadurch erfolgte Zunahme des Verkehrs in einem Mietobjekt übermäßig laut, kann dies nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12) nur dann zu einem Mietmangel führen, wenn die zuvor bestehende geringe Belastung durch den Straßenverkehr für beide Mietvertragsparteien als Motivation, gerade dieses Objekt anzumieten, erkennbar war. Ist das nicht der Fall, steht dem Mieter kein Minderungsrecht zur Seite. Nur der Umstand, dass bei Anmietung eine geringe Belästigung durch den Straßenverkehr wahrgenommen wurde, reicht für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus, so der BGH. Die Mietvertragsparteien müssen zumindest stillschweigend davon ausgegangen sein, dass die ruhige Lage des Objekts für die Anmietung entscheidungserheblich war. Ist dies nicht feststellbar, muss der Mieter eine vorübergehende Lärmbelästigung, die aus der Verkehrsumleitung resultiert, hinnehmen und er kann deswegen die Miete nicht mindern.

 Rechtsanwältin Cordula Alberth

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