Bauliche Veränderung: Rollstuhlrampe

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fall:

Die Wohnungseigentümer genehmigen für einen Eigentümer eine Rollstuhlrampe. Der Eigentümer verpflichtet sich, die laufenden Instandhaltungskosten zu tragen und bei Verkauf seines Wohnungseigentums den Rückbau der Rampe auf eigene Kosten vorzunehmen. Ein anderer Wohnungseigentümer geht gegen diesen Beschluss vor. Er erhebt Anfechtungsklage. Seiner Meinung nach hätte es weniger störende Möglichkeiten eines barrierefreien Zugangs als die monströse Rollstuhlrampe gegeben. Eine solche Rampe sei optisch-ästhetisch und architektonisch störend. Die Eigentümer hätten keine Informationen über andere Bauweisen vorgelegen. Es sei auch ungeregelt, wer die Erschwernisse bei Pflege der Außenanlagen und oder Instandsetzungen aufgrund der Rampe zu tragen habe. Auch sei weiter ungeklärt, was geschehen soll, wenn der Eigentümer versterben würde und die Erben zunächst unbekannt seien oder die Erbschaft ausschlagen würden.

Das Gericht:

Die Klage hat Erfolg. Zwar steht einem behinderten Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Rollstuhlrampe zu. Das sei aber kein Freibrief für die Errichtung einer Rampe. Es kommt immer auf die Auswirkungen im konkreten Einzelfall an. Die Auswirkungen müssen im Einzelfall dargelegt werden, die beabsichtigte Baumaßnahme muss beschrieben und bauordnungsrechtlich zulässig sein. Ferner ist das Direktionsrecht der anderen Wohnungseigentümer nicht beachtet worden: Den anderen Eigentümern hatten keine Alternativen mit fundierten Informationen vorgelegen.

Kopinski-Tipp:

Den Eigentümern ist die mögliche alternative Bauweise zu tatsächlichen Bauausführungen vorzulegen. Es muss klar geregelt sein, was passiert, wenn der Eigentümer die Rampe nicht mehr benötigt und ob er für den Rückbau eine Sicherheit leistet. Auch ist § 16 Abs. 2 WEG zu beachten: Wer trägt die Kosten der Maßnahme? (Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen.)

S. a. AG München, 05.07.2017, 482 C 26378/16


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski

Beiträge zum Thema