Baurecht: Wer haftet für Schäden am Bau?

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Wer haftet, wenn die Bauleistungen eines Handwerkers durch Mitarbeiter eines anderen Handwerksbetriebs am Bau beschädigt werden?

Ein immer wieder vorkommender Fall: 

Ein Bauhandwerker (zum Beispiel ein Sanitärunternehmer) hat an die Baustelle unter anderem eine teure Badewanne anliefern lassen. Diese wurde dadurch beschädigt, dass beispielsweise dem Mitarbeiter des Elektrobetriebes, welcher in Gestalt einer GmbH organisiert ist, ein Gegenstand herunterfiel, der zu einer Beschädigung genau dieser angelieferten Badewanne führte.

Der nahe liegende aber leider falsche Weg:

Der geschädigte Handwerker fordert von der Elektro-GmbH Schadensersatz unter Hinweis auf die Haftpflichtversicherung, die dieser sicherlich abgeschlossen hat. Das ernüchternde Ergebnis dieses Versuchs:

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Elektro-GmbH besteht nicht.

Der schädigende Elektro-Betrieb ist eine juristische Person. Das Fehlverhalten eines Mitarbeiters führt nicht automatisch zur Schadensersatzhaftung der juristischen Person, da kleinere Unachtsamkeiten normal sind und auf jeder Baustelle jederzeit vorkommen können. Die Haftung der Elektriker-GmbH würde ein deliktisches Verhalten eines gesetzlichen Organs voraussetzen, oder das Verhalten einer sonstigen Person, die die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentiert. Ein einfacher Mitarbeiter (Monteur) dieser Elektrounternehmens erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch eine Haftung über das Institut des Erfüllungsgehilfen scheidet aus, wenn der fragliche Elektrobetrieb nachweist, nur sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen.

Der richtige Weg / Handlungsempfehlung:

Der Sanitärbetrieb sollte sich von seinem Auftraggeber (=Bauherr) die Ansprüche gegen den Elektrobetrieb an sich abtreten lassen. Ist er im Besitz dieser Abtretung, kann er aus abgetretenem Recht einen direkten Schadensersatz-Ersatzanspruch gegen die Elektro- GmbH herleiten.

Auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kommt es im Übrigen überhaupt nicht an, da deren Bestehen lediglich für die Elektro-GmbH im Innenverhältnis eine Kompensation darstellt.

Finn Streich, Rechtsanwalt

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): ©unsplash.com: Jasmin Sessler


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