Bausparkasse Mainz durch Fehler in Widerrufsbelehrungen in juristisch nachteiliger Lage

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Viele Kunden verschiedener Sparkassen wie der Bausparkasse Mainz finden sich unverhofft und unbemerkt in einer juristisch und mittelbar auch wirtschaftlich vorteilhaften Situation wieder. Verbraucher, die zwischen 2002 und 2012 bei der Bausparkasse Mainz einen Darlehensvertrag geschlossen haben, können diesen noch bis Ende Juni 2016 widerrufen, obwohl die vertragliche Widerrufsfrist womöglich längst verstrichen ist. Die Bausparkasse Mainz hatte den damaligen Vertragsunterlagen Widerrufsbelehrungen angeheftet, die fehler- und mangelhaft waren. Die Rechtslage sah in diesen Fällen vor, dass den Darlehensnehmern ein gesetzliches und unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Dieses kann noch bis zum 21. Juni 2016 geltend gemacht werden. Die Bausparkasse Mainz muss diese für Kunden attraktive Situation samt den daraus möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Nachteilen dulden.

Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut umgehen und Umschuldung durch Widerruf ermöglichen

Die wirtschaftlichen Nachteile für Kreditinstitute wie die Bausparkasse Mainz ergeben sich aus einer Strategie, die sich Verbrauchern durch ihr noch immer bestehendes Widerrufsrecht anbietet. Der Widerruf eines Darlehensvertrages hat zur Folge, dass alle getätigten Leistungen beider Seiten zurückgezahlt werden, also der Zustand vor Vertragsschluss hergestellt wird. Auch bereits gezahlte Zinsen oder Gebühren für den Kredit erhält der Darlehensnehmer zurück. Anders als bei einer Kündigung, kostet die Auflösung des Vertragsverhältnisses den Kunden keine Abgabe an die Bank in Form einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, sondern erfolgt problemlos per Rückabwicklung.

Um den zurückzugewährenden Altkredit finanzieren zu können, muss der Darlehensnehmer gegebenenfalls einen neuen Darlehensvertrag abschließen. Im Vergleich zum Altdarlehen sind die Konditionen jedoch heutzutage wesentlich besser, das heißt durch diese Umschuldung kann der Verbraucher hohe Zinsbeträge und kostspielige Gebühren des Altdarlehens einsparen. Kurz: Durch einen Widerruf können Kunden der Bausparkasse Mainz ihren teuren Altkredit gegen einen neuen Kredit zu wesentlich besseren Konditionen eintauschen – ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Kunden verschiedenster Kreditinstitute haben durch dieses Manöver schon fünfstellige Beträge sparen können.

Sparkassen und Bausparkassen nutzten nahezu einheitlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Dass den Kunden von Kreditinstituten wie der Bausparkasse Mainz dieser Schachzug offensteht, liegt an der Tatsache, dass sie fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte informiert wurden. Das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, das aus §355 Absatz 2 BGB a.F. hergleitet wird, schreibt eine umfassende, präzise und unmissverständliche Belehrung des Verbrauchers über Widerruf, Fristen und Folgen vor. Gerade diese gebotene Deutlichkeit wurde von der Bausparkasse Mainz missachtet, indem relevante Voraussetzungen für das Einsetzen der Widerrufsfrist nicht abschließend genannt wurden.

Auch die Rückgewährungsambivalenz der aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolge wurde dem Verbraucher nicht vor Augen geführt, geradezu verheimlicht. Dass diese Mängel den Kunden die Möglichkeit entzogen, die eigene rechtliche Situation bezüglich ihres Widerrufrechts detailliert einschätzen zu können, urteilten viele Gerichte höherer Instanzen, zuletzt und rechtskräftig der Bundesgerichtshof. Die Fehlerhaftigkeit der von der Bausparkasse Mainz verwendeten Widerrufsbelehrungen ist dadurch höchstrichterlich attestiert und führt dazu, dass den betroffenen Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht – noch bis Juni 2016.

Gesetzesänderung zwingt betroffene Darlehensnehmer zu sofortigem Handeln

Dass das ehemals „ewige“ Widerrufsrecht nicht mehr unbefristet ist, folgt aus einer Gesetzesänderung vom 1. April 2016. Die schwarz-rote Bundesregierung änderte die Rechtslage bankenfreundlich und befristete das Widerrufsrecht für Verbraucher, die fehlerhaft über den Widerruf belehrt wurden, nun auf ein Jahr und 14 Tage. Sogenannte Altfälle, also alle vor dem 1. April 2016 betroffenen Verbraucher, können ihre Darlehensverträge noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen. Das erfordert von denjenigen, die ihre rechtlichen Vorteile ausspielen wollen, sofortiges Handeln!

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