Widerrufsjoker – Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen
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Viele Kreditnehmer haben bereits von einem Widerruf ihrer Altverträge profitiert.
Grund dieses finanziellen Vorteils bei der Finanzierung einer Immobilie aber auch im Rahmen der Fondsfinanzierung sind die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, die die Banken von November 2002 bis in Jahr 2010 verwendet haben.
In der Vergangenheit mussten viele Banken Niederlagen vor den Instanzgerichten, aber auch vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen. Beispielhaft genannt sind die Deutsche Bank, Volksbank, DLS-Bank, DKB, Sparkasse, Sparda Bank.
Bei der Prüfung der Belehrung ist immer von der Frage auszugehen, ob die verwendete Widerrufsbelehrung der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung entsprach. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung dazu führen, dass sich das Kreditinstitut nicht auf den Schutzzweck der geltenden Musterwiderrufsbelehrung berufen kann. Verwendet die Bank hingegen das zur Verfügung gestellte Muster in seiner inhaltlichen und gestalterischen Fassung, kann sie sich auf eine ordnungsgemäße Belehrung berufen, auch wenn der Wortlaut in der Zukunft von Gerichten als nicht ordnungsgemäß eingestuft wurde.
In den überwiegenden Fällen liegen indes Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung vor, sodass die Schutzwirkung entfällt. Dann muss die Widerrufsbelehrung nach den Voraussetzungen des § 355 BGB dem Deutlichkeitsgebot entsprechen. Dies bedeutet, dass die Belehrung derart gefasst sein muss, dass dem Verbraucher alle Rechte und Pflichten, die mit dem Widerruf einhergehen, dargelegt werden müssen. Er darf durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden.
Folgende Formulierungen genügen beispielsweise nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde (...) zur Verfügung gestellt wurde“
„...nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags...“
„jedoch nicht vor Abgabe der von den Darlehensnehmern auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung“.
„Der Lauf der Frist beginnt für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
„Die Frist beginnt einen Tag nachdem den Darlehensnehmern „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag (…) zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber vor dem Tag des Vertragsschlusses“.
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
Bei den Formulierungen zum Fristbeginn ist auch darauf zu achten, ob der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. Diesbezüglich enthielten die Gestaltungshinweise zu den Musterwiderrufsbelehrungen von 2008 bis 2010 gesonderte Formulierungen.
Häufig berufen sich die Banken bei Widerrufsbelehrungen im Rahmen der Vorschriften des § 312 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darauf, dass über die Widerrufsfolgen nicht belehrt werden brauchte und eine unvollständige Belehrung daher unschädlich sei. Dies betrifft den Fall, dass das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausgezahlt wird.
Dies überzeugt jedoch nicht.
Belehrt die Bank den Verbraucher, obwohl nach den tatsächlichen Vertragsumständen keine Pflicht bestand, so muss diese Belehrung auch den Anforderungen genügen. Entsprechende Verträge sind bei unvollständiger oder unzutreffender Belehrung daher widerrufbar. Zudem sind Widerrufsbelehrungen häufig dann falsch, wenn ein Hinweis auf ein finanziertes Geschäft in den Belehrungen enthalten ist, ohne dass es sich um ein solches handelt. Dies ist nur dann gegeben, wenn die finanzierende Bank selbst Vertragspartner des Immobilienkaufvertrages ist oder bei dem Abschluss mitgewirkt hat. Nicht immer ist dies der Fall. Der weit überwiegende Teil der Belehrungen verschiedenster Banken in der Zeit von 2002 bis 2010 ist aufgrund der genannten und noch weiteren Gründen widerrufbar. Es handelt sich hier nur um eine exemplarische Aufzählung.
Noch bis zum 21.06.2016 können Altverträge widerrufen werden. Danach ist Schluss, entschied der Gesetzgeber.
Lassen Sie sich daher hinsichtlich eines Widerrufs beraten und erklären Sie diesen rechtzeitig- Sie können so viel Geld sparen.
Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen
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