Bausparkassen kündigen zahlreiche Verträge ohne rechtliche Grundlage
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Am 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Bausparkassen entschieden und die Kündigungen von Bausparverträgen, deren Erreichen der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam erklärt. Dennoch könnten zahlreiche Bausparverträge, je nach Vertragsgestaltung, zu Unrecht gekündigt worden sein.
Der Bundesgerichtshof setzte in seiner Entscheidung einen Riegel vor die Unstimmigkeiten der einzelnen Gerichte und erklärte die Kündigungen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam. Die Bausparkassen versuchen somit, die Niedrigzinsphase zu bewältigen, indem hoch verzinste Verträge gekündigt werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung angemerkt, dass die Anwendung des Kündigungsrechts nach zehnjähriger Zuteilungsreife gemäß § 489 BGB nicht auf die Verträge mit vereinbarten Treurenditen, Zinsbonus oder sonstigen Boni zutrifft.
Vielmehr entsteht das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in diesem Fall erst bei Zweckerreichung, also dem Erreichen des Bonus. Somit könnte eine Vielzahl von Bausparverträgen ohne rechtliche Grundlage gekündigt worden sein. Selbst Verträge, deren Erreichen der Zuteilungsreife weniger als zehn Jahre zurückliegt, werden gekündigt. Dies begründen die Bausparkassen anhand der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB in Verbindung mit § 490 dem außerordentlichen Kündigungsrecht.
Rechtliche Einschätzung
Aus rechtlicher Sicht ist das Argument der gestörten Geschäftsgrundlage problematisch. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen und das gilt besonders nicht bei vorhersehbaren Vertragsänderungen bzw. Risiken, die die Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu tragen haben. Dazu gehören regelmäßig auch die Geldpolitik und das Risiko eines steigenden bzw. fallenden Zinsniveaus auf Seiten der Bausparkassen.
Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen und rechtlich gegen die Kündigung vorgehen. Insbesondere dann, wenn Bausparer eine Kündigung ihrer Bausparkasse erhalten haben, obwohl das Erreichen der Zuteilungsreife weniger als zehn Jahre zurückliegt, oder der Bausparvertrag anhand von vereinbarten Treueprämien oder ähnlichem gestaltet ist.
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