Bausparverträge: Darlehensgebühr ist unwirksam (AG Ludwigsburg, Urteil v. 17.04.2015, 10 C 133/14)

  • 3 Minuten Lesezeit

Bausparkassen wie die BHW, Wüstenrot, Debeka oder die Landesbausparkassen LBS machen seit einigen Monaten durch die massenhafte Kündigung von langjährigen Bausparverträgen auf sich aufmerksam. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg zur Unwirksamkeit der Darlehensgebühr betrifft ebenfalls viele Tausende Bausparer, die sog. Altverträge halten.

Bausparer verklagt Bausparkasse auf Rückzahlung der Darlehensgebühr

Der Kläger zeichnete bei der beklagten Bausparkasse im Jahr 2002 einen Bausparantrag. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sahen u.a. vor:

„§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen.

§11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens

Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.“

Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger 2007 belastet. Gegen diese Belastung ging er im Jahr 2014 gegen die Bausparkasse vor und argumentierte, die Darlehensgebühr unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Darlehensgebühr sei vollkommen vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.

Die beklagte Bausparkasse wandte hiergegen ein, die Darlehensgebühr stelle keine Bearbeitungsgebühr im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar, sondern sei ein kontrollfreies Teilentgelt. Zudem sei das Urteil vom 28.10.2014 nur auf Privatkreditverträge und nicht auf Bausparverträge anwendbar.

Darlehensgebühr stellt unangemessene Benachteiligung des Bausparers gem. § 307 BGB dar

Das Amtsgericht Ludwigsburg sprach dem Kläger die Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 zuzüglich Zinsen seit 2007 zu. Bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine richterlich voll überprüfbare Preisnebenabrede. Diese stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gem. § 307 BGB dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, wie dies etwa bei einer zulässigen Abschlussgebühr der Fall sei. Die Darlehensgebühr diene ausschließlich der Gewinnmehrung der Beklagten.

Den Volltext können Sie hier abrufen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19290

Rückzahlungsansprüche bei Bausparverträgen sind noch nicht verjährt

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat sich in der zitierten Entscheidung auch über die Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs geäußert. Zutreffend stellt es für die Frage, wann die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, auf die Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) ab. Hinsichtlich der der Entscheidung zugrundeliegenden Frage nach der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen entschied der zuständige Senat, dass eine gefestigte Rechtsprechung erst im Jahr 2011 bestanden habe und deshalb mit Ablauf dieses Jahres ein Fristbeginn gem. § 199 BGB anzunehmen sei. Fristablauf trete somit zum Ablauf des 31.12.2014 ein. Es kam im vorliegenden Fall somit auf die Frage der Verjährung nicht an, da zumindest die 3-jährige Frist bei Klageerhebung im Dezember 2014 gewahrt wurde.

Das Gericht führt zutreffend aus:

„Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).“

Zwar ist die Frist nach Ansicht des Gerichts zum 31.12.2014 abgelaufen. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensgebühr bei einem Bausparvertrag betrifft aus unserer Sicht jedoch den Bausparvertrag als eine besondere Form des Darlehensvertrags. Es ist nicht anzunehmen, dass die Entscheidung der Oberlandesgerichte zu den Bearbeitungsentgelten im Jahr 2011 die kenntnisabhängige Verjährung auch bei Bearbeitungsentgelten bei Bausparverträgen in Gang gesetzt hat. Eine Entscheidung zumindest zweier Oberlandesgerichte steht derzeit noch aus, denn auch das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist noch nicht rechtskräftig.

Betroffene sollten die zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem Zeitpunkt der Belastung von ihrer Bausparkasse unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg zurückfordern. In der Regel handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2 bis 3 % des Bauspardarlehens. Bei einem Bauspardarlehen in Höhe von zum Beispiel 25.000 EUR sind dies immerhin Beträge zwischen 500 EUR und 750 EUR zuzüglich Zinsen.

Die Kanzlei Föhr, Adam & Mehlig vertritt betroffene Bausparer bundesweit gegen Kündigungen von Bausparverträgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Mehlig

Beiträge zum Thema