Bauvertrag: Werklohn auch ohne Abnahme fällig

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Wenn sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur noch mit auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen verteidigt, aber keine Nacherfüllung mehr verlangt, bedarf es für die Fälligkeit des Werklohns keiner Abnahme. Gleiches gilt, wenn Mängel, die zur Begründung einer Abnahmeverweigerung herangezogen worden sind, zwischenzeitlich anderweitig behoben worden sind.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt mit Urteil vom 07.06.2012 - 12 U 234/11 -, dass in diesen Fällen zwischen den Parteien ein reines Abrechnungsverhältnis eintritt, welches das Abnahmeerfordernis entfallen lässt.

Der Sachverhalt

Die Auftragnehmerin forderte vom Auftraggeber Zahlung restlichen Werklohns aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses. Der beklagte Auftraggeber verweigert die Zahlung unter Berufung auf das Fehlen einer Abnahme und das Nichtbestehen der Abnahmereife wegen Mängeln. Darüber hinaus macht er Zurückbehaltungsrechte bzw. Gegenrechte wegen dieser Mängel geltend und fordert einen Kostenvorschuss wegen der angeblich nicht fachgerechten Erstellung des Fußbodenaufbaus bzw. hierdurch verursachter Absenkungen des Fußbodens sowie entstandener Risse in den Fliesen.

Die Entscheidung

Eine fehlende Abnahme steht der Fälligkeit der Werklohnforderung nicht entgegen. Die Abnahme ist als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohnanspruchs dann nicht mehr erforderlich, wenn sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung allein mit auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen verteidigt, aber keine Nacherfüllung mehr verlangt, da in diesem Fall ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn Mängel, die zur Begründung einer Abnahmeverweigerung herangezogen worden sind, zwischenzeitlich anderweitig behoben worden sind oder der zu berücksichtigende Mangel nur einen unwesentlichen Teil der geschuldeten Gesamtleistung betrifft. Zugleich erscheint es unbillig, eine Fälligkeit des Werklohnanspruchs im Hinblick auf weitere Mängel der Leistung zu verneinen, deren Beseitigung der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht mehr verlangt, sei es weil die Mängel zwischenzeitlich behoben worden sind oder weil er insoweit einen Kostenvorschuss zur Selbstvornahme nach § 637 BGB verlangt.

Ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt in erster Linie vom Umfang der Mangelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, von der Auswirkung des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung und vom Maß der Beeinträchtigung ab. Die Kosten der Mangelbeseitigung betrugen vorliegend nicht einmal 3 % der Gesamtbausumme und waren daher als geringfügig anzusehen.

Fazit

Die Entscheidung bestätigt die nach einer Entscheidung des BGH bereits seit dem Jahr 2003 geltende Rechtsprechung, nach der beim Vorliegen eines reinen Abrechnungsverhältnisses die Abnahme nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist. Während dies für den Auftragnehmer in vielen Fällen eine Erleichterung bei der Durchsetzung offener Werklohnforderung darstellt, ist der Auftraggeber gehalten, sowohl das Abnahmeerfordernis als auch andere Verteidigungsstrategien zu überprüfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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