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Bayern: Prostitutionsstätten dürfen öffnen, Bordellbetriebe nicht...

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Wie der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22.06.2021 in einem Eilverfahren entschied, dürfen Prostitutionsstätten wieder geöffnet werden, Bordellbetriebe allerdings nicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2021, Az.: 25 NE 21.1608). Der Tenor des Beschluss lautet sinngemäß wie folgt:

"§ 13 Abs. 4 der Dreizehnten Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zur Entscheidung über die Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

Der Antragsteller, der eine aus vier Häusern bestehende Prostitutionsstätte mit insgesamt 24 der Prostitutionsausübung dienenden Zimmern betreibt, hatte sich mit seinem Antrag gegen § 13 Abs. 4 der Dreizehnten Bayeri­schen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung gewendet, soweit dieser eine andauernde Schließung von Bordellbetrieben und Prostitutionsstätten vorsah. 

Die Regelung sah folgendes vor:

"Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und verglelchbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen."

Der Antragsteller rügte Verstöße gegen seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) . Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsstätten untersagt sei, wenn denn sexuelle Dienstleistungen an sich nicht verboten sind. 

Das Gericht folgte dem Antragsteller insoweit, als es das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten als rechtswidrig ansah. Allerdings wurde der Antrag in Bezug auf Bordellbetriebe bereits als unzulässig zurückgewiesen. 

Denn der Antragsteller sei insoweit nicht antragsbefugt. Eine Betroffenheit des Antragstellers hinsichtlich Bordellbetrieben sei nicht erkennbar, weil er weder vortrage noch ersichtlich sei, dass er einen Bordellbetrieb unterhalte. 

Bereits im Jahr 2020 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass als „Bordellbetriebe“ im Sinne der Corona-Verordnung nach der Systematik der Verordnung und der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers nur solche Betriebe anzusehen sind, in denen ein gleichzeitiges Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen möglich ist und - vergleichbar den Bedingungen in Clubs und Diskotheken - die Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln dem konkreten Zweck und Gepräge des Aufeinandertreffens zuwiderliefe (BayVGH, B.v. 26.8.2020 - 20 CE 20.1806 - juris).

Es dürften damit solche Prostitutionsstätten gemeint sein, die über eine großen Club- oder Barbereich verfügen, in dem eine Vielzahl von Personen zusammenkommen kann. 

Da jedenfalls eine Prostitutionsstätte mit insgesamt 24 der Prostitutionsausübung dienenden Zimmern keinen Bordellbetrieb darstellt, werden die meisten Prostitutionsstätten in Bayern wieder öffnen dürfen. Bordellbetriebe im Sinne der Verordnung werden dann öffnen dürfen, wenn sie ihren Clubcharakter abändern, beispielsweise Bereiche sperren, in denen viele Personen zusammen kommen könnten. 

Der Verordnungsgeber hat umgehend auf die Entscheidung reagiert und den Begriff "Prostitutionsstätten" in § 13 Abs. 4 der Verordnung gestrichen. Da es sich bei der Ausübung der Prostitution um einen Fall der körpernahen Dienstleistung handelt, finden insoweit die Vorgaben des § 14 Abs. 2 Anwendung. 

Auch in Hessen und im Saarland dürfen Prostitutionsstätten ab dem 25. Juni 2021 wieder öffnen.


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