BC Connect GmbH – Rechtsrat für Vermittler

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Die BC Connect GmbH ist am Ende – Rechtsanwalt Sochurek vertritt die Vermittler

Wieder einmal hat sich eine Kapitalanlage im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen als ein verlustreiches Geschäft erwiesen. Die BC Connect GmbH ist insolvent. Es stellt sich die Frage, was das für die Vermittler bedeutet. 

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler (Kanzlei Tiefenbacher, Ulmenstraße 14, 09112 Chemnitz) bestimmt. Nächster Schritt ist die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzerfahrens.

Der Vorwurf der Bafin lautet wie folgt: Das Betreiben von Bankgeschäften, so auch die Hereinnahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums (§ 1, Abs. 1, Nr. 1 KWG) ist nach dem KWG – vereinfacht ausgedrückt – Banken vorbehalten. Im Kern lautet der Vorwurf also, man habe unerlaubte Bankgeschäfte betrieben, was strafbar wäre.

Aus Perspektive der Vermittler bestehen Sorgen, die eigenen Kunden zu verprellen oder in die Haftung genommen zu werden, obwohl die Vermittler nichts für den Verlauf der Anlage können. Im Internet kann finden sich allenfalls fragmentarische Beiträge zur Rechtslage, die sich für die Vermittler verkürzt wie folgt darstellt (weitergehende Informationen sind am Ende  verlinkt):

Der Vertrieb einer solchen Kapitalanlage kann grundsätzlich in die Haftung genommen werden, sowohl wegen einer Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) aus einem Vermittlungsvertrag sowie auch aus Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 KWG), weil das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften strafbar ist.

Der Bundesgerichtshof verwies aber in den einschlägigen Fällen die Prozesse an die Instanzgerichte zurück, wies dabei mit Nachdruck darauf hin, dass die Vorgerichte bei ihren Entscheidungen die Verschuldensfrage mit Blick auf einen möglichen unvermeidbaren Verbotsirrtum besonders sorgfältig zu überprüfen haben (Bsp. BGH 10.07.2018, NJW-RR 2018, 1250, Rn. 28). Wir sind der Auffassung, dass Vermittler nicht wegen einem KWG Verstoß in die Haftung genommen werden können. Der Verfasser führte bereits unzählige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Vermittlerhaftung bei KWG Verstößen. Regelmäßig ist es durch die Vorlage dem Verfasser vorliegender Urteile und mittlerweile vorliegender Argumentationslinien gelungen, eine Haftung der Vermittler wegen KWG Verstoß abzuwenden.

Hinsichtlich einer Haftung wegen eines angeblichen Schneeballsystems ist die Rechtslage im Ergebnis ähnlich. Zu eigenen Nachforschungen ist der Anlagevermittler regelmäßig nicht verpflichtet. Lediglich wenn Umstände vorliegen, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer mitgeteilten Tatsache begründen, kann die Plausibilitätsprüfung in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen (BGH, Beschluss vom 21.05.2008, Az. III ZR 230/07, NJW-RR 2013, 371). Zweifel an der inneren Schlüssigkeit, die im Zeitraum während des Vertriebs Anlass zu Nachforschungen gegeben hätten, bestehen aus unserer Sicht nicht.

Zum Leidwesen vieler Anlegerschützer bleibt es bei dem fast schon vergessenen Grundsatz, dass der Anleger Chancen und Risiken der Kapitalanlage selbst tragen muss. Die Vermittler sollten sich nicht verrückt machen lassen von den diversen Google-Einträgen von Anlegerschützern. So verläuft das im Wesentlichen bei jedem Massenschadensfall.

Gleichwohl sind viele Vermittler verunsichert. Sie befürchten Inanspruchnahmen, den Verlust der gewerberechtlichen Zulassung, wissen nicht genau, wie sie sich in der Situation verhalten sollen.

Der Verfasser hat daher, wie schon häufig in der Vergangenheit, eine Vermittlergemeinschaft BC Connect Vermittler gegründet, für die er und die schon vorhandenen Vermittler sich einsetzen. Die Mitglieder profitieren in vielfältiger Weise von der kostenfreien Gemeinschaft. Es wird einen Newsletter zur Wissensbündelung geben, wie es sich in der Vergangenheit in anderen Massenschadensfällen (zum Beispiel Lombardium Hamburg) bewährt hat. 

So kann besonders in der Anfangsphase und auch später in möglichen Verfahren einheitlich und geschlossen marschiert werden. Außerdem bekommen die Mitglieder ein Merkblatt zum richtigen Kundenumgang an die Hand und werden, falls erforderlich, auch im Einzelfall beraten bei der Kommunikation. Denn: Der beste Prozess ist nicht der gewonnene Prozess, sondern der durch geschickte und mit Erfahrung durchgeführte Präventivberatung vermiedene Prozess. 

Bei Interesse folgend Sie bitte dem Link:  Dort gibt es weitere Informationen. Ein Beitritt zur Gemeinschaft ist unverbindlich. Rechtsanwalt Sochurek: "Überlassen wir den wirksamen kollektiven Rechtsschutz nicht den Anlegerkanzleien!"



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