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Beamtenrecht - Beförderung von Telekom-Beamten – Telekom hält Beförderungsdienstposten frei

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Die Beförderungen der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten sind häufig Streitthema. Vielen Beamten sind die Kriterien unklar, nach denen die Telekom Beförderungen vornimmt. Grundsätzliche gilt das Beamtenrecht unverändert weiter. Die DTAG muss ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren durchführen. Der Grundsatz der Bestenauslese ist zu beachten. Ausschlaggebend sind somit Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, ausgewiesen durch das Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung. Ein Beförderungsverfahren ist transparent zu gestalten. D.h. die unterlegenen Beamten sind über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten. Ihnen ist ausreichend Zeit einzuräumen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Nicht immer werden diese Anforderungen beachtet.

So auch in einem Fall einer zur Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Beamtin. Noch vor Ihrer Abordnung war ihr ein neuer Personalposten übertragen worden. Die Übertragungsverfügung enthielt zugleich die Mitteilung, dass mit diesem Posten Beförderungsaussichten verbunden seien. Nur: Es tat sich nichts. Auf Anfrage teilte die DTAG vielmehr mit, dass nach den geltenden Beförderungsrichtlinien eine Beförderung nicht in Betracht komme.

Vor diesem Hintergrund wurde beim Verwaltungsgericht Hannover ein Eilverfahren mit dem Ziel eingeleitet, den Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren durchzusetzen. Kurz nach Antragstellung sicherte die DTAG zu, dass der Beamtin ein Beförderungsdienstposten bis zum Abschluss des Verfahrens freigehalten wird. Das Verfahren konnte für erledigt erklärt werden. Eine gerichtliche Entscheidung wurde entbehrlich (VG Hannover, Az.: 2 B 2404/10).

Den Verfahrensverlauf finden Sie hier: rkb-recht.webkunden-login.de/uploads/VG_Hannover_2_B_2404.10.PDF

Außergerichtlich wurde zwischenzeitlich auch zugesichert, dass die Beamtin in ein laufendes Beförderungsverfahren einbezogen wird und demnächst eine Nachricht über das Ergebnis zu erwarten ist.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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