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Beamtenrecht - Dienstliche Beurteilung - Beurteilung durch „unbekannte“ Vorgesetzte

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Dienstliche Beurteilungen in großen Verwaltungseinheiten stehen regelmäßig vor der Herausforderung, dass die Beurteiler aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter nicht jeden einzelnen Beamten kennen. Mitunter kennen selbst die Beamten ihre Beurteiler nicht persönlich. Dennoch sind sachgerechte Ergebnisse möglich.

Die Beurteilung durch „Unbekannte“ ist zulässig. In einem solchen Fall müssen die Beurteiler allerdings Beurteilungsbeiträge Dritter einholen. Das sind Auskünfte und Stellungnahmen von Mitarbeitern, die die dienstlichen Leistungen der zu Beurteilenden einschätzen können. Außerdem ist der Beurteiler berechtigt, sich sämtliche sonstigen Informationen zu beschaffen, die ihm über die dienstlichen Leistungen verlässlich Auskunft geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem Urteil vom 27.11.2014 allerdings festgestellt, dass ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, nicht (Erst-)Beurteiler sein kann, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt. Ist der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, weil er keine eigene Anschauung von Person und Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum hat, muss er Beurteilungsbeiträge einholen, die in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein müssen, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen.

Der Beurteiler muss sich in einem solchen Fall voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen und kann sie nur noch in das Beurteilungssystem einpassen. Die Beurteilungsbeiträge müssen dann entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).

BVerwG – 27.11.2014 – 2 A 10.13

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

Rechtsanwalt Peter Koch


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