Beamtenrecht Rheinland Pfalz - Umfang der Nebentätigkeit

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Eine Beamtin reitet in ihrer Freizeit Pferde und bildet diese aus. Sie würde gerne als Aufwandsentschädigung u. a. für ihre Fahrtkosten pro Monat 240 Euro von den jeweiligen Besitzern verlangen. Darf sie als Beamtin 240 Euro pro Monat als Aufwandsentschädigung fordern? Würde dies ihre steuerliche Einordnung berühren?

Für Nebentätigkeiten ist nicht die Höhe der Einkünfte entscheidend, sondern der wöchentliche Zeitaufwand, für den die sog. 1/5-Regelung (Fünftelregelung) gilt. Da in Rheinland-Pfalz für Beamte die 40-Stunden-Woche maßgeblich ist, darf die Nebentätigkeit maximal 8 Stunden pro Woche umfassen; bei unterrichtlichen Tätigkeiten mit Vorbereitung bzw. Nachbereitung 6 Stunden pro Woche. Den Nebentätigkeitsantrag erhält der rheinland-pfälzische Beamte auf www.add.rlp.de bzw. von der Schulleitung, die auch für die Genehmigung des Antrags zuständig ist.

Steuerlich werden die Einkünfte aus der Nebentätigkeit als „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" (Anlage S) erfasst, wobei sie die (Fahrt-)kosten, die damit verbunden sind, von den Einkünften aus der Nebentätigkeit abziehen kann - ebenfalls Anlage S der Einkommensteuererklärung.


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