Bearbeitungsgebühr für Verbraucherdarlehen oder Bausparvertrag zurückholen

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Jahrelang haben Banken und Bausparkassen ihren Kunden Bearbeitungsentgelte für die Auszahlung von Krediten oder Bauspardarlehen in Rechnung gestellt. Häufig wurden für die Bearbeitung der Kreditauszahlung Beträge im drei- bis vierstelligen Bereich berechnet.

Die Rechtslage

Im Folgenden möchten wir Sie über Ihre Rechte bei gezahlten Bearbeitungsgebühren informieren.

Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehensverträgen ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig sind (Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Begründet wird dies damit, dass die Banken für den Erhalt der Gebühr keinerlei Gegenleistung erbringen, sondern die Bearbeitung der Auszahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages bereits mit der Verzinsung des Darlehens abgegolten ist.

Einige Banken haben als Reaktion auf dieses Urteil umgeschwenkt und ihren Kunden daraufhin einen „laufzeitunabhängigen Individualbetrag“ als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Auch hier gibt es jedoch bereits eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die die Unzulässigkeit solcher Individualbeträge bejaht haben.

Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühr bei Bausparverträgen ist unzulässig

Mit Urteil vom 8.11.2016 hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus entschieden, dass auch die Bearbeitungsgebühr bei der Auszahlung von Bauspardarlehen unzulässig ist (Az. XI ZR 552/15)

Ihre Rechte bei gezahlten Bearbeitungsgebühren

Sie haben für die Bearbeitung Ihres Kreditvertrages oder bei der Auszahlung von Ihrem Bauspardarlehen eine Bearbeitungsgebühr zahlen müssen? Dann können Sie diese jetzt zurückfordern.

Die Voraussetzung ist einzig und allein, dass Sie die Bearbeitungsgebühr in den Jahren 2014, 2015, 2016 oder 2017 gezahlt haben. Die Rückzahlungsansprüche der vorherigen Jahre dürften verjährt sein, es sei denn, Sie hätten die Verjährung unterbrochen (z.B. durch die Einleitung eines Mahnverfahrens).

Wichtig – Verjährung Ihrer Ansprüche droht!

Wenn Sie an Ihre Bank oder Ihre Bausparkasse eine Bearbeitungsgebühr im Jahr 2014 bezahlt haben, sollten Sie sich mit der Rückforderung der gezahlten Bearbeitungsgebühren beeilen, da Ihre Ansprüche am 31.12.2017 verjähren und dann nicht mehr durchgesetzt werden können! Wenn Ihnen die Bank oder Bausparkasse die Rückzahlung verweigert, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

Ohne Stress Sofort-Entschädigung für Ihre Ansprüche erhalten!

Sie haben kein Interesse daran, sich selbst langwierig mit Ihrer Bank bzgl. der Rückforderung der gezahlten Summe herumzuärgern und im Zweifelsfall auch noch ein eigenes Prozesskostenrisiko zu haben? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank oder Bausparkasse an das Projekt www.bankgebuehr-zurueck.de, dessen anwaltlicher Kooperationspartner wir sind, zu verkaufen. 

Sie haben mit der gesamten Abwicklung keinerlei Arbeit und erhalten binnen 48 Stunden nach dem Verkauf Ihrer Ansprüche die vereinbarte Sofort-Entschädigung ausbezahlt – ohne Risiko, ohne Aufwand!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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