Bearbeitungsgebühren bei Krediten unwirksam

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Der BGH hat nun abschließend zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten Stellung genommen.

Mit Urteil vom 13.5.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Banken bei der Darlehensvergabe keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen.

Nach dieser Entscheidung dürften Banken lediglich von den vereinbarten Zinsen profitieren. Bearbeitungsgebühren - hierfür haben sich die Banken unterschiedliche Begriffe ausgedacht wie Bearbeitungsprovision, Bearbeitungsentgelt etc. - werden allein im Interesse der Bank erhoben.

Die Bearbeitungsgebühren liegen nicht im Interesse der Darlehensnehmer, dies haben die Banken in der Vergangenheit oftmals behauptet. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt: Mit dem Bearbeitungsgebühren rechnen die Banken ihren eigenen Aufwand, den sie bei der Darlehensvergabe ohnehin betreiben müssen (zum Beispiel Bonitätsprüfung des Darlehensnehmers), ab.

Darlehensnehmer können nun ihre Bearbeitungsgebühren zurückverlangen. Experten gehen hier von mehreren Milliarden Euro aus. Der BGH hat allerdings die Verjährungsfrage noch nicht abschließend geklärt:

Bei Darlehensverträgen aus dem Jahr 2011 sollte man sich beeilen, da hier eventuell eine Verjährung zum Jahresende 2014 eintritt.

Unter Umständen ist jedoch auch die zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar. Dann könnten die Bearbeitungsgebühren von älteren Darlehensverträgen zurückgefordert werden. Diese Frage wird der BGH voraussichtlich ebenfalls im Laufe dieses Jahres entscheiden.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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