Beate Uhse AG drohen Zwangsgelder in Höhe von 220.000 Euro

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Erotikhandelsunternehmen Beate Uhse AG ein Zwangsgeld in Höhe von 220.000 Euro angedroht, wegen Verstößen gegen die Berichtspflichten aus § 37v Abs. 1 Satz 2, 3 WpHG. Das Unternehmen habe wohl noch keinen Jahresbericht von 2016 veröffentlicht. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen nach Ablauf eines Jahres die Geschäftszahlen innerhalb von vier Monaten aufgezeigt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WpHG, § 17 FinDAG, § 6 Abs. 1 und §§ 7 Abs. 1, 11, 14 Abs. 1 VwVG könnte die BaFin zur Setzung eines Zwangsgeldes ermächtigt sein.

Das Unternehmen befindet sich seit einigen Monaten in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Hinzu kommen auch noch Turbulenzen in der Vorstandsebene der Gesellschaft. Im April dieses Jahres hat Michael Specht den Vorstandsvorsitz des Unternehmens übernommen und dabei die Veröffentlichung der Jahresbilanz für Mai angekündigt. Nachdem im Juni jedoch der Finanzvorstand entlassen wurde, hat Specht auch dessen Aufgaben übernommen und aufgrund weiterer Verzögerungen den Termin auf Oktober festgelegt.

Dem Unternehmen könnten jedoch zehn weitere Wochen zur Veröffentlichung eingeräumt werden, sodass erst nach Verstreichen der Frist die Zwangsgelder gefordert werden könnten.

Im Jahr 1951 gründete die Pilotin, Unternehmerin und Namensgeberin, Beate Uhse, das Erotikzubehör-Versandhaus Beate Uhse. Elf Jahre später eröffnete sie den ersten Sexshop der Welt. Damit ebnete die Gründerin und Namensgeberin den Weg für den Erotikzubehörhandel. Im Jahr 1999 wagte das Erotikzubehör-Unternehmen, Beate Uhse AG, den Börsengang. Mit einem Zinskupon von 7,75 Prozent und einer Laufzeit von vier Jahren, weist die erste Unternehmensanleihe, von 2015, ein 30 Mio. Euro hohes Emissionsvolumen auf (WKN: A12T1W). Allerdings hat das Unternehmen schon seit geraumer Zeit mit finanziellen Engpässen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Im Juli vergangenen Jahres stimmten die Anleihegläubiger für die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen. Geplant sind die Laufzeitverlängerung bis 2024 und eine Zinssatzsenkung auf zwei Prozent für drei Jahre, sowie einer späteren Anpassung der Verzinsung.

Möglichkeiten für Betroffene

Im schlimmsten Fall werden die finanziellen Schwierigkeiten nur nach hinten verlegt, sodass Anlegergelder zum Ende der verlängerten Laufzeit nicht mehr ausgezahlt werden können. Betroffene sollten deshalb frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat hinzuziehen um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Ansprüche auf Schadensersatz können insbesondere bei Prospekthaftung und Vermittlerhaftung in Betracht kommen. Sollten Anlageberater ihre Informations- und Aufklärungspflichten missachtet haben, könnten betroffene Anleger gegebenenfalls ihre Ansprüche geltend machen.

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