Beendigung einer Kapitalanlage – Kann ich meine Fonds-Beteiligung auch nach Jahren noch widerrufen?

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Manchmal ist es schneller passiert, als man sich versieht. Der Name steht in schöner, geschwungener Schrift unter der Beitrittserklärung einer vermeintlich lukrativen Kapitalanlage, welche in Windkraft, Containerschiffen, Immobilien o.ä. investiert. Was man genau unterzeichnet hat, ist vielen Anlegern zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar. Zuvor wurde Ihnen von Beratern in langen Gesprächen erläutert, wie Sie mit einer solchen Anlage gutes Geld machen können. Risiken werden dabei oftmals verschwiegen.

In vielen Fällen entwickelt sich die Kapitalanlage nicht so, wie Sie sich dies gewünscht haben – die versprochenen Ausschüttungen bleiben aus und nicht selten trudeln dann die Nachrichten über wirtschaftsschwache Zeiten ins Haus.

Die Zahlung der Einlage kann entweder als Einmalzahlung oder ratenweise erfolgen. In den Fällen, in denen Sie sich über gar Jahrzehnte mit einer Ratenzahlungsverpflichtung an die Kapitalanlage gebunden haben, stellt sich für Sie nunmehr die Frage, wie Sie diesen Dauervertrag beenden können. Im Falle eines sog. Ratensparplans, der bei den Fonds-Beteiligungen oftmals als „Sprint“-Modell verkauft wird, besteht für viele Anleger der Fokus des Vorgehens darin, zunächst die Ratenzahlungsverpflichtung für die Zukunft zu beenden. Zweitrangig ist für viele die Rückzahlung der bereits geleisteten Einlage durch die vergangenen Raten.

Ein Vorgehen gegen die Berater ist dadurch erschwert, dass Sie als Anspruchsteller darlegen und beweisen müssen, dass die Beratung nicht anlage- und objektgerecht gewesen ist. Da die Beratung häufig im Zwiegespräch stattfindet und sich aus den Beratungsprotokollen ergibt, dass der Prospekt rechtzeitig ausgehändigt und auf Risiken der Kapitalanlage hingewiesen wurde, gelingt der Beweis eher selten. Die entsprechende Beratungsgesellschaft hat zudem den Vorteil, dass diese den tätigen Berater als Zeugen benennen kann. Ansprüche gegen die Beratungsgesellschaft sind insoweit aufgrund der Darlegungs- und Beweislast erschwert.

Einfacher (gerichtlich) durchzusetzen ist daher ein Widerruf der Beitrittserklärung der Kapitalanlage. Voraussetzung dafür ist, dass Sie für die Unterzeichnung der Beitrittserklärung zuhause aufgesucht wurden, der Abschluss der Kapitalanlage also in einer sog. Haustürsituation (Rechtslage bis 2014) stattgefunden hat. Voraussetzung für ein solches „ewiges“ Widerrufsrecht ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung darauf berufen, ordnungsgemäß belehrt zu haben, wenn er das zum Zeitpunkt der Verwendung das geltende Widerrufsbelehrungsformular verwendet hat. Da dies in vielen Fällen nicht erfolgt ist, können die Beitrittserklärungen auch noch Jahre nach der tatsächlichen Unterzeichnung widerrufen werden. Dies ist vielfach von der Rechtsprechung bestätigt worden, u. a. vom Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 6 U 38/11.

Der Nachteil eines solchen Widerrufs der Beitrittserklärung besteht darin, dass als Rechtsfolge der Anleger „nur“ einen Anspruch auf eine Auskunft seines sog. Auseinandersetzungsguthabens und dessen Auszahlung hat. Die Höhe dieses Auseinandersetzungsguthabens richtet sich nach der wirtschaftlichen Liquidität der Fondsgesellschaft. Der daraus resultierende Zahlungsanspruch liegt daher (weit) oft unter der bereits eingezahlten Einlage.

Der Vorteil dieses Vorgehens besteht darin, dass der Anleger für die Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die monatlichen Raten bis zum Auslaufen der vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit zu leisten. Die Kapitalanlage ist mit dem erklärten Widerruf (und einer entsprechenden Feststellung durch das Gericht) beendet.

Ob ein solcher Widerruf auch für Ihren Vertrag in Betracht kommt, ist anhand der abgedruckten Widerrufsbelehrung und den Umständen des Zustandekommens des Vertragsschlusses zu prüfen. Gerne stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei für eine entsprechende Beratung zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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